V L Kompetenzen anderer Organe im Verhältnis zu den Kompetenzen des Parlaments 1. Kompetenzen des Fürsten — Kompetenzen des Parlaments (Initiativrecht und Gesetzgebung, Bestellung und Amtsenthebung der Regierung, Bestellung der Gerichte, Begnadigung oder Strafmilderung gegenüber verurteilten Regierungsmitgliedern, Niederschlagung von Minister anklageverfahren ) Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung steht, nebst dem Parla ment selbst und anderen Berechtigten, auch dem Fürsten zu, der seine Kompetenz durch die Regierung (Regierungsvorlagen) ausübt (Art. 64 Abs. 1 Verf). Das Parlament — wie auch das Volk — kann weder allein Gesetze28 erlassen, noch kann das Parlament allein Staatsver träge gutheissen. Gesetze bedürfen zur Gültigkeit der Sanktion, Staatsverträge der Ratifikation durch den Fürsten. Seit Erlass der Verfassung von 1921 ist ein Fall einer Sanktionsverweigerung vor gekommen, und zwar im Jahre 1961 im Anschluss an eine Volksab stimmung über ein Verfassungsgesetz betreffend das Jagdregal.29 Regierung und Gerichte werden nicht durch das Parlament allein be stellt. Es bedarf eines Mitbestellungsaktes (Ernennung bzw. Bestäti 28 Auffällig in bezug auf die Gesetzgebung, der wohl wichtigsten Funktion des Parlaments, ist nicht die einzelne Kompetenzaufteilung zwischen dem Parla ment und einem andern Organ — dies gibt es auch in andern Ländern —, sondern die Kumulierung solcher Kompetenzaufteilungen: Vetorecht des Fürsten (Sanktion), Vetorecht des Volkes (Referendum), Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof. Aus so viel Absicherungen leuchtet ein nicht geringes Miss trauen gegenüber jeglicher Machtkonzentration hervor. Selbst das Parlament kann seine Beschlüsse nur fassen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind (Quorum). 29 Dokumente 1938—78, 285. Die Sanktionsverweigerung hat die Wirkung eines absoluten Vetos wie z. B. die Sanktionsverweigerung durch die Königin in den Niederlanden oder durch Königin und Regierung in Dänemark und geht weiter als z. B. das Veto des amerikanischen Präsidenten, das der Senat und das Reprä sentantenhaus mit je Va-Mehrheit wieder umstossen können. Vgl. Les Parlements dans le monde, 629ff. In der Verfassungswirklichkeit ist das Veto des amerika nischen Präsidenten ein sehr häufig gebrauchtes Mittel. — Das Sanktionserfor dernis gibt dem Fürsten natürlich auch die Möglichkeit, seine Meinung präven tiv wissen zu lassen. 21