Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

c) Gesellschaftlicher Unterbau Wie dargetan, besitzt Liechtenstein institutionelle als auch nicht­ institutionelle, vor allem in seiner Kleinheit begründete, durchaus starke Konkordanzzwänge eigener Prägung. Dagegen fällt auf, dass das Hauptelement, das anderswo zu Konkordanz auf Dauer geführt hat, in Liechtenstein fehlt: nämlich, vielleicht von gewissen Unter­ schieden von Oberland und Unterland abgesehen, ein ethnisch, sprach­ lich, religiös oder ideologisch segmentierter gesellschaftlicher Unter­ bau, der um des Zusammenhalts der staatlichen Gemeinschaft willen eines Zusammengehens der politischen Führung bedarf. Von der ge­ sellschaftlichen Struktur her ist Liechtenstein dem angloamerikani- schen Typ, der von der Politikwissenschaft als 
homogen bezeichnet wird, zuzuordnen. Entsprechend fehlt es auch den beiden Parteien an ethnischen oder sprachlichen Unterschieden, und sie sind keine Weltanschauungsparteien. Vielmehr ist der gesellschaftlich-kulturelle, weltanschauliche Hintergrund bei beiden Parteien derselbe. Beide sind Volksparteien. Der gesellschaftliche Unterbau ist aber nicht nur relativ homogen. Er ist zufolge der Kleinheit des Landes sogar eng 
verflochten. Ein Netz von Verwandtschaften, von beruflichen Verbindungen, von kulturellen, sportlichen und anderen Vereinigungen und Zuordnungen durchzieht und verwebt die liechtensteinische Gesellschaft ungeachtet der parteipolitischen Zugehörigkeit. Dies ergibt eine merkwürdige soziopolitische Struktur: homogener und verflochtener gesellschaft­ licher Unterbau sowie politischer Verbund in einer Allparteienregie- rung, wogegen die Konkordanzsysteme des Auslandes sich gerade durch ihre gesellschaftliche Segmentierung vom liechtensteinischen Typ abheben und die angloamerikanischen Systeme sich vom liech­ tensteinischen Typ vor allem durch die klare Trennung und Autono­ mie der politischen Rollen und derjenigen der Medien unterscheiden. 3. Elemente des bipolaren Typs mit dem Mehrheitsprinzip a) Faktische und rechtliche Gründe Schon das Bestehen zweier Parteien würde ohne Kenntnis der beson­ deren liechtensteinischen Bedingungen eher auf den reinen bipolaren 149
	        

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