Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

den vorzeitige Landtagswahlen erwirkt. Ein 1953 von der VU als Minderheitspartei im Landtag verhinderter Personalentscheid bei der Bestellung des Verwaltungsrats der AHV-Anstalt beispielsweise führte zur Auflösung des Landtags und zu vorzeitigen Neuwahlen.287 Ver­ fassungsrechtlich ist die Benützung der Quorumsvorschrift zur Blok- kierung des Landtags sehr problematisch. Vgl. hiezu Ausführungen vorn S. 61 f. Da indessen in der Praxis vom Mittel der «Sprengung» des Landtags vereinzelt Gebrauch gemacht oder damit gedroht wurde, wird diese Möglichkeit von der Mehrheit ernst genommen — unausgesprochen wirkt diese Möglichkeit schon präventiv auf die Entscheidungen ein. Das Quorum führt so auch zu Rücksichtnahme auf die Minderheit, zu einer gewissen Zusammenarbeit, zu Konkordanz. — Halbdirekte Demokratie: Liechtenstein kennt das Referendum für Gesetzes-, Verfassungs- und Finanzbeschlüsse (nicht jedoch für Staatsverträge) sowie das Volksinitiativrecht für Gesetzes- und Ver­ fassungsvorlagen. Vom 1. 1. 1945—31. 12. 1980 haben Volksabstimmungen* stattge­ funden:290 Annahme Ablehnung Referenden 20 8 12 aufgrund von Volksinitiativen 8 6 2 * Stimmbeteiligung: niedrigste 66,69% höchste 93,1 % durchschnittliche 79,79 °/o der Ministeranklage vor dem Staatsgerichtshof (Art. 62 lit. g Verf) verunmög- lichen. Im Falle der Erhebung der Ministeranklage bedarf es sogar der Zustim­ mung von */t aller Abgeordneten zum Beschluss (Art. 44 Abs. 1 StGHG). Die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung dürfte trotz Art. 58 Abs. 1 der Ver­ fassung (wo vorgesehen ist, dass das Erfordernis der absoluten Stimmenmehrheit für Beschlussfassungen durch die Geschäftsordnung für bestimmte Bereiche ab­ weichend geregelt werden kann) gegeben sein, da das StGHG als Gesetz im Rang über der Geschäftsordnung steht. Auf diese Weise ist die Regierung beim gegen­ wärtigen Kräfteverhältnis der Parteien nahezu unangreifbar. Vgl. Pappermann, Diss., 115ff. 287 Dokumente 1938—78, 206. Weitere Fälle der Blockierung des Landtags, die zu dessen Auflösung führten, siehe hinten Anm. 314. 88S Vgl. Statistisches Jb 1980, 268ff. 146
	        

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