Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

gen Geschäfte angeht, wird in den Absprachen 1974 und 1978 aus­ drücklich festgehalten, dass «die gemeinsame Regierungsbildung — unbeschadet der Zusammenarbeit in der Regierung — für keine der beiden Seiten irgendwelche gegenseitigen Bindungen durch parteipoli­ tische Programme bewirkt». Es gibt kein gemeinsames Regierungs­ programm, und keiner der Partner der Koalitionsregierung ist an programmatische Vorstellungen der anderen Seite gebunden. Ausser der grundsätzlichen Mitwirkung beider Seiten in Regierung und Landtag bei der Durchführung der personellen Besetzungen im Sinne der Koalitionsabsprache (wobei in begründeten konkreten Fäl­ len durchaus Vorbehalte gegen bestimmte Vorschläge angebracht werden und wurden) ist ein Einvernehmen bei Beschlüssen der Regie­ rung nicht verlangt. Diese Art Koalition wurde daher auch als «Ko- Opposition» bezeichnet. Die institutionellen verfassungsrechtlichen Regelungen für die Beschlussfassung in der Regierung genügen beiden Seiten. Diese Beschlüsse werden mehrheitlich (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende) gefasst, was der Mehrheit in der Koali­ tion eine starke Stellung gibt — wobei der Fassung von Mehrheitsbe­ schlüssen durch die politische Mehrheit gewisse Grenzen gesetzt sind, soll die Koalition nicht überstrapaziert werden. Auch ist die Regie­ rung nach Art. 81 der Verfassung nur beschlussfähig, wenn wenig­ stens 4 der 5 Regierungsmitglieder anwesend sind. Die Minderheit, die über zwei Sitze verfügt, besitzt damit eine Art «Vetorecht», von dem allerdings nur in Ausnahmefällen Gebrauch (als «den Hut neh­ men» bezeichnet, d. i. Verlassen der Sitzung) gemacht wird, welche Möglichkeit aber nicht ohne eine gewisse Präventivwirkung ist — also einen äussersten Zwang zur Konkordanz innerhalb der eingegan­ genen Koalition darstellt. — Während die einmal bestellte Regierung in zahlreichen anderen Koalitionssystemen auch der weitgehenden Stützung durch die die Koalition tragenden Parlamentsfraktionen bedarf, ist dies in Liechtenstein von den Personalentscheidungen ge­ mäss Koalitionsabsprache abgesehen, nicht der Fall. Nach erfolgter Bestellung ist die Regierung während der Amtsdauer in ihrem Bestand nahezu unangreifbar,282 und das Parlament, die Fraktionen und die einzelnen Abgeordneten sind unter dem Gesichtspunkt der Koalition völlig frei in ihren Entscheidungen. — So sind, alles in allem, die 898 Vgl. Anm. 286. . 144
	        

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