Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Staatsgewalt, die des Volkes, betrachtet wird — nicht ein rein reprä­ sentatives Parlamentssystem, in dem das Parlament während der gesamten Mandatsdauer uneingeschränkt schalten und walten kann. Vielmehr besitzt das Volk direktdemokratische Eingriffsrechte, die teils weiter gehen als in der Schweiz (Recht zur vorzeitigen Auflö­ sung des Parlaments durch Volksabstimmung). Demgemäss ist das liechtensteinische Parlament verfassungssystematisch nicht nur unter dem Blickwinkel für vier Jahre gegebener unabhängiger, dem Volk entzogener und damit zu begrenzender Herrschaft zu sehen, sondern ebenso unter dem Blickwinkel eines Volksorgans (Volksnähe),245 wo­ bei das Volk jederzeit auch während der Mandatsdauer durch Initia- LProt 1970 II 250—252) Vorlage 4. 12. 1972 betr. G über die Unvereinbarkeit; im Landtag 18719. 12. 1972: Eintreten, 1. Lesung, Bestellung einer besonderen Kommission (LProt 1972 IV 559—569, 663); Kommission einigt sich nicht; gibt Auftrag zurück; im Landtag 4. 10. 1973 Beschluss, «dass die Vorlage über die Unvereinbarkeit vom Traktandum abge­ setzt und einer späteren Beschlussfassung vorbehalten werden soll» (LProt 1973 II 301—305); b) Legislaturperiode 1974—78: keine Fortsetzung (Diskontinuität); c) Legislaturperiode seit 1978: im Landtag 28. 5. 1979 wird Antrag P. Marxer für Fraktion der FBP, «die in der Landtagssitzung vom 4. 10. 1973 von der Tagesordnung abgesetzte Gesetzes­ vorlage über die Unvereinbarkeit vom 4. 12. 1972 auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu bringen», abgelehnt (LProt 1979 294—298): Diskontinuität; Postulat vom 28. 5. 1979 mit Einladung an die Regierung, die in der Landtags­ sitzung vom 4. 10. 1973 von der Tagesordnung abgesetzte Gesetzesvorlage über die Unvereinbarkeit vom 4. 12. 1972 beim Landtag erneut zur Behandlung ein­ zubringen; im Landtag 5. 7. 1979 Rückzug Postulat (LProt 1979 312), nach Beschluss der Regierung vom 29. 6. 1979 «einen Gesetzesentwurf über die Un­ vereinbarkeit auszuarbeiten und innert nützlicher Frist dem Landtag vorzulegen» (Bestätigung Diskontinuität). III. Ein Fall sachlicher Kontinuität wie Diskontinuität: — Landesbankgesetz a) Legislaturperiode 1966—70: Motion der Fraktion der VU betr. eine Gesamtrevisionsvorlage des Landesbank- gesetzes, erheblich erklärt im Landtag 24. 6. 1966 (LProt 1966 I 86—92). b) Legislaturperiode 1970— 74: Vorlage vom 18. 10. 1973 betr. die Schaffung eines G über die Liechtenstei­ nische Landesbank (Bericht verweist ausdrücklich auf erheblich erklärte Motion vom 24. 6. 1966); im Landtag 8. 11. 1973: Eintreten, 1. Lesung (LProt 1973 II 430—461 auch LProt 1973 III 826): Kontinuität; c) Legislaturperiode 1974—78: keine Fortsetzung (Diskontinuität). d) Legislaturperiode 1978—: neue Vorlage vom 25. 11. 1980 durch die Regierung; im Landtag 18. 12. 1980: Eintreten, 1. Lesung, Bestellung einer besonderen Kommission (LProt 1980 849ff., 866ff.). *45 Vgl. Ausführungen vorn S. 39—41. 118
	        

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