Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

ständigen «Bestandteil des ungeschriebenen Verfassungsrechts»239, «Gewohnheitsrecht und zwar mit Verfassungsrang»240, nach anderer Auffassung Bestandteil des «förmlichen Verfassungsrechts».241 Der Grundsatz der sachlichen Diskontinuität gilt beispielsweise auch in Österreich, in Italien, dagegen nicht in Luxemburg, nicht in Belgien, ebenso nicht in der Schweiz.242 «Hinter dem Grundsatz der Diskon­ tinuität ... steht der Gedanke der Herrschaftsbeschränkung. Wo diese auf andere Weise gewährleistet werden kann oder nicht für erforder­ lich erachtet wird, kann die Diskontinuität der Parlamentsarbeit als überflüssig, störend oder systemfremd angesehen werden. Gerade das Schweizer Staatsrecht ist ein gutes Beispiel dafür, da es immer noch weitgehend von Vorstellungen und Instrumenten der direkten Demo­ kratie beherrscht ist und institutionalisiertes Misstrauen bzw. institu­ tionalisierte Beschränkung der Volksvertretung deshalb nicht zum Vorstellungsbereich des Verfassungsrechtskreises gehören.»243 Für Liechtenstein ist die Frage der sachlichen Diskontinuität oder Kontinuität nicht geklärt. Die Praxis ist schwankend. Die Fälle der Kontinuität überwiegen.244 Liechtenstein besitzt — soweit die eine 08 Jekewitz, 166. t4# Maunz/Dürig, zu GG 39, Randnr 18. Ml Stern, Bd. II, 76. t4S Rechts vergleichende Darlegungen und dortige Literaturhinweise bei Jekewitz, 156ff. ta Jekewitz, 165f. 444 Aus der neueren liechtensteinischen Praxis /. Einige Falle sachlicher Kontinuität: — Alpenschutzgesetz a) Legislaturperiode 1962—66: Gesetzesvorlage vom 29. 7. 1965 zum Schutze des Alpengebietes; im Landtag 12. 10. 1965: Eintreten, 1. Lesung, Bestellung einer besonderen Kommission (LProt 1965 I 169—190); im Landtag 21. 12. 1965: 2. Lesung verschoben; Beschluss Einholung Gutachten StGH zu einigen Rechtsfragen (LProt 1965 II 425—432); b) Legislaturperiode 1966—70: im Landtag 13. 7. 1966 nach Vorliegen Gutachten StGH ohne 2. Lesung von Tagesordnung abgesetzt (LProt 1966 I 108—129); im Landtag 20. 10. 1966 (nach neuem Kommissionsbericht vom 13. 10. 1966) 2. und 3. Lesung und Unterbreitung zur Volksabstimmung (LProt 1966 I 189 bis 216). Ablehnung durch das Volk. — Volksrecbtegesetz a) Legislaturperiode 1966—70: Gesetzesvorlage vom 6. 5. 1968 betr. die Ausübung der politischen Volksrechte; im Landtag 19. 6. 1968: Eintreten, 1. Lesung, Bestellung einer besonderen Kom­ mission (LProt 1968 1 104—141); Kommission veranlasst Einholung Gutachten StGH; hernach Kommissionsbe­ richt 15. 9. 1969; 115
	        

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