Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

tung, ebensowenig die habsburgischen Reichsverfassungen. Die Insti­ tution des Landesausschusses stammt vielmehr aus den freiheitlichen süddeutschen Länderverfassungen, die ihrerseits an Vorbilder der ständischen Vertretungen anknüpfen.218 Auf Reichsebene sah erst­ mals die republikanische Weimarer Reichsverfassung von 1919 «zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichsregie­ rung für die Zeit ausserhalb der Tagung (Sitzungsperiode) und nach Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags einen ständigen Ausschuss» (sog. Überwachungsausschuss) vor sowie einen Ausschuss für auswär­ tige Angelegenheiten (Art. 35). Ebenso kannte das 
deutsche Grund­ gesetz von 1949 bis zum Jahre 1976 für die «parlamentslosen» Zwi­ schenzeiten zur Wahrung der Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung einen ständigen Ausschuss (sog. Überwachungsaus­ schuss) und ab 1956 auch einen Ausschuss für auswärtige Angelegen­ heiten und einen solchen für Verteidigung (Art. 45, 45a und 49). Wegen der grundsätzlichen verfassungstheoretischen Problematik und der praktischen Nachteile solcher Zwischenzeiten wurde das Grund­ gesetz 1976 geändert, der Überwachungsausschuss entfiel, es wurden die, normalerweise vierjährigen, Wahlperioden (Legislaturperioden) nahtlos aneinandergefügt219 und der Bundestag als ständig präsentes Verfassungsorgan eingesetzt.220 Sitzungsperioden innerhalb der Legis- n8Vgl. Beitrag Peter Geiger, in: LPS 8; ders., Diss., 248ff., bes. 254, 261, 268, 271, 296; Georg Meyer/Gerhard Anschütz, 1. Teil, 7. A. München/Leipzig 1914, 362; Julius Hatschek, Deutsches und Preussisches Staatsrecht, 1. Bd., 2. A. Berlin 1930, 706; $$ 180—187 (Landtagsausschuss) der Verfassung des Fürsten­ tums Hohenzcllern-Sigmaringen vom 11. 7. 1833. n# Z. B. entsprechend dem Vorbild des schwedischen Reichstags (dessen Legislatur­ periode allerdings 3jährig ist, sofern die Regierung nicht eine vorzeitige Wahl anordnet): in Schweden dauert die Legislaturperiode in jedem Fall von dem Zeitpunkt, an dem der neugewählte Reichstag sich versammelt hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der nächste gewählte Reichstag sich versammelt (schwed. Regierungsform vom 27. 2. 1974, Kap. 3, SS 4 und 5). Dagegen ist der (3jährige) schwedische Reichstag — im Unterschied zur deutschen Lösung, die keine Unterteilung der Legislaturperiode in Sitzungsperioden kennt — in 3 Sitzungsperioden eingeteilt, deren Beginn und Ende gesetzlich geregelt sind. Die feierliche Eröffnung nimmt der König vor, die Schliessung der Präsident des Reichstags. Ausserordentliche Sitzungsperioden finden auf Begehren von einem Drittel der Abgeordneten (oder auf Anordnung der Regierung) statt. So ist der Reichstag potentiell stets präsent und aktionsfähig. Der Reichstags­ präsident und alle ständigen Ausschüsse werden für die gesamte Legislatur­ periode gewählt. Die Europaratsdelegation wird jährlich bestellt. Die Aus­ schüsse können auch zwischen den Sitzungsperioden zusammentreten. Ein Bedarf nach «Zwischenausschüssen» besteht nicht. 230 Die neue Fassung des Grundgesetzes lautet: «Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlpenode (Legislaturperiode) endet mit dem 
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