Der Landesausschuss ist ein parlamentarisches Hilfsorgan für die Zeit, in der der Landtag ausgeschaltet ist.217 Er ist dem Landtag für seine Geschäftsführung verantwortlich (Art. 75 Verf). Ihm steht u. a. zu, «darauf zu achten, dass die Verfassung aufrechterhalten ... und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird», «nach Erfordernis der Umstände die Ein berufung des Landtages zu beantragen», «die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten», «die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu er füllen», «in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu er statten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben» (Art. 74 Verf). Die Aufzählung der Kompetenzen in der Verfassung ist nicht abschliessend («insbesonders»). Der Landesausschuss kann keine bleibenden Verbindlichkeiten für das Land eingehen (Art. 75 Verf). Die Aufgaben beruhen vor allem in der Vorbereitung künftiger Land tagssitzungen und in der Kontrolle. Die Kompetenzen und die Ver antwortlichkeit sind nicht klar geregelt. Ein besonderes Gesetz, das die Befugnisse des Landesausschusses näher umschreibt, besteht nicht. Nach Art. 20 Abs. 2 LVG werden das Taggeld, die Reiseentschädi gung und ein allfälliges Amtspauschale des Vorsitzenden der Verwal- tungsbeschwerde-Instanz und seines Stellvertreters allenfalls im Ein vernehmen mit dem Landesausschuss bestimmt. Gemäss Finanzhaus haltsgesetz kann der Landtag die Regierung ermächtigen, «Grund stücke mit Genehmigung... des Landesausschusses zu erwerben, zu veräussern und zu verpfänden» (LGBl. 1974/72, Art. 28 Abs. 3). Eine solche Ermächtigung des Landtags findet sich regelmässig in den Finanzgesetzen (z. B. Art. 11 von LGBl. 1981/1). In der Praxis wurde von dieser Ermächtigung nicht selten Gebrauch gemacht. Des weiteren gewährte der Landesausschuss im Winter 1963, und zwar mit dring lich erklärtem Beschluss, d. h. unter Ausschaltung der Möglichkeit des Referendums, einen Nachtragskredit in der Höhe von Fr. 150 000.— «als Krisenbeihilfe für die unselbständig Erwerbstätigen im Bauge werbe», um den «infolge der anhaltenden Kälte verursachten Lohn- 117 Vgl. Maunz/Dürig, zu GG 45, Randnr 4 und 5; von Mangoldt/Klein, zu GG 45, III. 2. 103