Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

sung durch den Fürsten oder das Volk.210 Der Landtag besitzt weder ein Selbstversammlungs- noch ein Selbstschliessungs- oder -auflösungs­ recht.211 Zu Beginn einer jeden Sitzungsperiode findet mit der Wahl des Büros212 die Konstituierung des Landtags statt. Wird der Landtag vertagt, so wird die Sitzungsperiode bis zum Wiederzusammentreten des Landtags unterbrochen, aber nicht beendigt, und nach dem Wie­ derzusammentreten setzt der bereits konstituierte Landtag seine Arbeit fort.218 Innerhalb der Sitzungsperiode tritt der Landtag zu 
Sitzungen zusam­ men. Die Sitzungen werden, abgesehen von der Eröffnungssitzung, vom Präsidenten angeordnet (Art. 49 Abs. 2 Verf; § 14 Abs. 1 GO). Auf Verlangen von drei Abgeordneten hat der Präsident eine Sitzung anzuordnen (§ 14 Abs. 2 GO), gleich wie auf begründetes, schrift­ liches Begehren von 600 Stimmberechtigten oder von drei Gemeinden (Art. 48 Abs. 2 Verf; Art. 87 Abs. 1—3 VolksrechteG; § 2 GO). Während der Dauer der Sitzungsperiode gilt der Landtag, ausgenom­ men im Falle der Vertagung, in der Sprache der Verfassung als «ver­ sammelt» (Art. 56 Abs. 3 Verf), mit Pausen zwischen den einzelnen Sitzungen. 8,9 Art. 48 Abs. 1 und 3 und Art. 55 Verf; Arx. 86 VolksrechteG; 5 4 GO. Bei einer Auflösung des Landtags durch das Volk erklärt die Regierung den Land­ tag ab aufgelöst. 811 Der Landtag kann sich nicht selbst auflösen. In der Wirklichkeit freilich (vgl. Verzeichnis der Auflösungen hinten Anm. 314) wurden die Landtagsauflösungen durch den Fürsten nicht selten durch Seibstblockade des Landtags veranlasst, indem in Ausnahme- oder Notfällen eine Fraktion die weitere Mitarbeit im Landtag durch Absenz verweigerte und diesen so (entgegen der Präsenzpflicht gemäss Art. 53 Verf) beschlussunfähig machte (l/s-Quorum). m Unter Büro versteht man den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Schriftführer (Art. 52 Verf; 
SS 8—11 GO). m Der Landtag kann nur vom Fürsten «aus erheblichen Gründen, die der Ver­ sammlung jedesmal mitzuteilen sind», auf höchstens drei Monate vertagt wer­ den, und zwar nur vor dem in einer Sitzung anwesenden Landtag (Art. 48 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Verf). Auf begründetes, schriftliches Verlangen von 600 Stimmberechtigten oder von drei Gemeinden freilich ist auch ein vom Fürsten vertagter, aber konstituiert bleibender Landtag vor Ablauf der Vertagungsfrist vom Landtagspräsidenten sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 1 und 2 Verf; Art. 87 Abs. 1 und 5 VolksrechteG; S 2 GO). Es zeigt sich hier ein system­ bedingtes Übergewicht des Volkes gegenüber dem Fürsten, weil der Landtag die Vertretung des Volkes ist. Bei einer ordentlichen Beendigung der vom Für­ sten gesetzten maximalen Vertagungsfrist von drei Monaten «hat die Wieder­ einberufung innerhalb eines Monates durch fürstliche Verordnung» (Verfügung) zu geschehen (Art. 49 Abs. 3 Verf). Der Landesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, beim Landesfürsten «nach Erfordernis der Umstände die Einbe­ rufung des Landtages zu beantragen» (Art. 74 lit. f Verf). 101
	        

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