Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 153 — Übersetzung Wir, die sieben Geschworenen1 zu diesen Zeiten und alle Ein- wohner von Triesen zusammen, die von alters da sesshaft und wohnhaft gewesen sind, reich und arm, wie wir denn heissen mögen, verkünden und geben jedermann öffentlich mit diesem Brief bekannt, dass wir alle in gleicher Weise mit guter Erwägung, mit gemeinsamen Willen und Wissen, mit Willen, Rat, Wissen und Hand des frommen und bescheidenen Ammanns Jakob Spiegel2 in Triesen in den Zeiten und Tagen, da wir es auch rechtskräftig wohl zu tun ver- mochten, verliehen haben recht und redlich zu rechtem, fürderhin ewigen Erblehen und nach Erblehensrecht für uns selbst, für alle unsere Erben und Nachkommen dem ehrbaren Knecht Hans Gas- ner3, Wallisser in Triesenberg, und all seinen Erben, wenn er nicht mehr wäre, unser eigenes Alple, das heutzutage Dräsgmiel4 genannt wird. Es ist frei und unbelastet und in Triesenberg in der Alpe V a 1 ü n a 
5 gelegen. Es stösst an einer Seite an den Heidbühel7 und von da hinab zum ersten Mark- stein, der daselbst zur rechten Markierung gesetzt ist, von diesem Markstein hin und her bis zum andern Markstein mit dem Loch, vom durchlöcherten Markstein geht es aber dann ganz bis zum Brunnen heran, vom Brunnen hinauf bis zum Markstein an der Egg6, dann vorwärts hinauf bis zum Grat und dann dem Grat entlang wieder bis zum Heidbühel7. Dieses, unser obgenanntes Älpli in der V a - lüna5, überlassen und verleihen wir auch auf ewig in den Erträg- nissen, Zeichen und Marken, wie oben geschrieben steht, mit Grund, mit Grat, mit Wunn, Weid, Zweigen, Wasen, Holz und Fels, mit Stöcken, Steinen, Stegen, Wegen, Wasser und Brunnen, mit allen Pflichten, guten Gewohnheiten, Rechten, Früchten, Nutzen und Zu- behör, Benanntem und Unbenanntem aus freiem Willen dem obge- dachten Hans Gasner3 und all seinen Erben. Er und seine Erben haben diese unsere Alpe Dräsgmiel4 aus unserem freien Willen in ihren Marken mit allem Zubehör in der Weise und mit Recht eines rechten Erblehens inskünftig gänzlich inne und besitzen sie, dass sie weiden, mähen, heuen, bauen, nutzen, niessen, handeln, besorgen sollen und mögen, wie es ihnen dann je lieb, nützlich und füglich ist, wie andere Güter, ohne unser oder aller unserer Erben und Nachkommen gemeinsamen oder einzelnen Einspruch, ohne Gefährde. Wann oder
	        

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