(
7. Stirbt ein Witwer oder eine Witwe ohne Leibeserben
oder ein Unverheirateter, welcher mit einem halben
Familienteile versehen ist, so fällt der ganze Gemeinde-
zug, selbit dann, wenn Geschwister vorhanden sein
jollten, der Gemeinde anheim.
S 14.
Die Kopfteile fallen beim Ableben ihrer Inhaber und
in den in 8 19 aufgezählten Fällen an die Gemeinde zurück.
215.
Bei allen in 8 13 angeführten Uebergängen der Fa-
miliente.'e von einem Besißer auf seinen Nachfolger, wird
vorau*aosevt, daß der Nachfolger im Sinne des 8 8 eine
Familie bildet, einen selbständigen Haushalt nach den Be-
stimmungen des 8- 7 führt und die Bestimmungen des 8 19
keine Anwendung finden.
8 16.
Auf die der Gemeinde anheimfallenden Kopfteile hat
jeder Genossenbürger von seinem Geburtstage an unter den
im 8 19 enthaltenen Beschränkungen das Anwartsrecht.
Dagegen haben auf einen ganzen Famihlienteil unter den in
8 19 enthaltenen Beschränkungen, nur jene Genossenbürger
ein Anwartsrecht, welche nach ,- 8 eine Familie bilden und
im Sinne des 8 7 einen selbständigen Haushalt führen.
Auf einen halben Familienteil hat jeder Genossenbürger
unter den im 8 139 enthaltenen Beschränkungen das An-
wartsrecht, welcher im Sinne des 8 7 einen selbständigen
Haushalt führt.
Das Recht auf die Anwartschaft wird durch die An-
meldung des Amvärters bei dem Ortsvorstande und durch
das von diesem dem Anwärter erteilte schriftliche Zeugnis