Volltext: Abgeänderte Statuten über die Verteilung und Benutzung des Gemeindebodens in der Genossengemeinde Schaan

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7. Stirbt ein Witwer oder eine Witwe ohne Leibeserben 
oder ein Unverheirateter, welcher mit einem halben 
Familienteile versehen ist, so fällt der ganze Gemeinde- 
zug, selbit dann, wenn Geschwister vorhanden sein 
jollten, der Gemeinde anheim. 
S 14. 
Die Kopfteile fallen beim Ableben ihrer Inhaber und 
in den in 8 19 aufgezählten Fällen an die Gemeinde zurück. 
215. 
Bei allen in 8 13 angeführten Uebergängen der Fa- 
miliente.'e von einem Besißer auf seinen Nachfolger, wird 
vorau*aosevt, daß der Nachfolger im Sinne des 8 8 eine 
Familie bildet, einen selbständigen Haushalt nach den Be- 
stimmungen des 8- 7 führt und die Bestimmungen des 8 19 
keine Anwendung finden. 
8 16. 
Auf die der Gemeinde anheimfallenden Kopfteile hat 
jeder Genossenbürger von seinem Geburtstage an unter den 
im 8 19 enthaltenen Beschränkungen das Anwartsrecht. 
Dagegen haben auf einen ganzen Famihlienteil unter den in 
8 19 enthaltenen Beschränkungen, nur jene Genossenbürger 
ein Anwartsrecht, welche nach ,- 8 eine Familie bilden und 
im Sinne des 8 7 einen selbständigen Haushalt führen. 
Auf einen halben Familienteil hat jeder Genossenbürger 
unter den im 8 139 enthaltenen Beschränkungen das An- 
wartsrecht, welcher im Sinne des 8 7 einen selbständigen 
Haushalt führt. 
Das Recht auf die Anwartschaft wird durch die An- 
meldung des Amvärters bei dem Ortsvorstande und durch 
das von diesem dem Anwärter erteilte schriftliche Zeugnis
	        

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