Volltext: Abgeänderte Statuten über die Verteilung und Benutzung des Gemeindebodens in der Genossengemeinde Schaan

[9] 
Tode der Eltern an den nächstältesten Sohn beziehungs- 
weise an die nächstälteste Tochter über. 
Heiratet ein Witwer mit Kindern, eine Witwe mit 
Kindern und sind beide Teile mit einem Familienteile 
versehen, so fällt der Familienteil der Witwe gleich 
nach ihrer Berehelichung ihrem ältesten Sohne und 
bei Abgang eines Sohnes der ältesten Tochter aus 
erster Ehe zu, und das Familiengut des Witwers 
fällt nach seinem Tode an seine überlebende Witwe, 
nach deren Ableben aber an den ältesten Sohn und 
bei Abgang eines Sohnes an die älteste Tochter aus 
der ersten Ehe des Witwers. 
Sollten des Witwers Kinder aus der ersten Ehe 
mittlerweile verstorben sein, so fällt der Familienteil 
an den ältesten Sohn und bei Abgang eines Sohnes 
an die älteste Tochter aus der zweiten Ehe des 
Witwers. 
3, Heiratet eine mit einem Familienteil versehene Witwe 
mit Kindern, oder obne solche, einen Genossenbürger 
mit Kindern, oder ohne solche, so geht dieser Familien- 
teil gleich nach ihrer Verehelichung auf ihren ältesten 
Sohn bezw. auf ihre ältejte Tochter über und in Er- 
manglung solcher Kinder fällt er der Gemeinde 'anheim. 
Der Familienteil des Mannes fällt nach seinem 
Tode an seine Frau und nach dem Ableben der letzteren 
an seinen ältesten Sohn oder an die älteste Tochter 
aus der erjten Che und in Ermanglung solcher Kinder 
auf den ältesten Sohn und bei Abgang eines solchen 
auf die älteste Tochter aus der zweiten Ehe. 
Jst der zweite Ehemann kein Genossenbürger, so 
gelten rücksichtlich des Familienteiles der sich neu ver- 
ehelichenden Witwe gleichfalls obige Bestimmungen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.