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Tode der Eltern an den nächstältesten Sohn beziehungs-
weise an die nächstälteste Tochter über.
Heiratet ein Witwer mit Kindern, eine Witwe mit
Kindern und sind beide Teile mit einem Familienteile
versehen, so fällt der Familienteil der Witwe gleich
nach ihrer Berehelichung ihrem ältesten Sohne und
bei Abgang eines Sohnes der ältesten Tochter aus
erster Ehe zu, und das Familiengut des Witwers
fällt nach seinem Tode an seine überlebende Witwe,
nach deren Ableben aber an den ältesten Sohn und
bei Abgang eines Sohnes an die älteste Tochter aus
der ersten Ehe des Witwers.
Sollten des Witwers Kinder aus der ersten Ehe
mittlerweile verstorben sein, so fällt der Familienteil
an den ältesten Sohn und bei Abgang eines Sohnes
an die älteste Tochter aus der zweiten Ehe des
Witwers.
3, Heiratet eine mit einem Familienteil versehene Witwe
mit Kindern, oder obne solche, einen Genossenbürger
mit Kindern, oder ohne solche, so geht dieser Familien-
teil gleich nach ihrer Verehelichung auf ihren ältesten
Sohn bezw. auf ihre ältejte Tochter über und in Er-
manglung solcher Kinder fällt er der Gemeinde 'anheim.
Der Familienteil des Mannes fällt nach seinem
Tode an seine Frau und nach dem Ableben der letzteren
an seinen ältesten Sohn oder an die älteste Tochter
aus der erjten Che und in Ermanglung solcher Kinder
auf den ältesten Sohn und bei Abgang eines solchen
auf die älteste Tochter aus der zweiten Ehe.
Jst der zweite Ehemann kein Genossenbürger, so
gelten rücksichtlich des Familienteiles der sich neu ver-
ehelichenden Witwe gleichfalls obige Bestimmungen.