4.->
und nach Umfluß dieser Frist kann, wenn wenigstens zwei
Drittel der Genossenbürger es verlangen, eine Abänderung
oder Revision des gegenwärtigen Statutes vorgenommen
werden.
83:3.
Die neuen Bestimmungen treten nach Genehmigung
der fürstlichen Regierung in Kraft.
Also beschlossen von dem ständigen und verstärkten
Gemeinderate in Schaan.
Schaan, den 4. Oktober 1900.
Jakob Talk, Vorsteher.
Josef >zeck, Kassier.
Lorer2 Hilfy.
Josef Hilti.
Fömund Bisch.
Josef D3eck, Nr. 105.
TNsfbert Hilti.
SFalpar Hilty.
Dfexander Zirick.
Terd. Walser, Nr. 118.
And. Hilf», Ar. 158.
““, Anton Schierscher.
Gebhard ZTrommelt.
Bernbard Wanger.
Engelbert Beck.
LudwiJ Konrad.