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winnenden Torfes angewiesen. Der aus dem Gemeindegut
gewonnene Torf darf nicht außer die Gemeinde verkauft
werden.
8 29.
Bei notwendig werdender Verteilung des Gemeinde-
gutes hat dieselbe folgendermaßen zu geschehen :
Es wird jede zum Familiengute gehörige Parzelle,
mit Ausnahme des aufwärtigen Pflanzbodens, welcher der-
malen schon aus zwei kleinen Parzellen besteht, der Länge
nach in zwei Hälften geteilt und dann durch das Los ent-
schieden, welche Hälfte jedem Teile zufällt.
Derjenige, welcher sich als Anwärter gemäß 8 16 in
das Anwartsbuch einschreiben läßt, verzichtet auf das ihm
etwa sonst anfallende Gemeindegut, selbst für den Fall, als
er früher als durch die Anwartschaft in den Nußgenuß
eines solchen treten würde.
8 30.
Gemeindebewohner, welche ihr Rindvieh oder ihre
Pferde auf dem nicht ausgeteilten Gemeindeboden zur Weide
treiben, haben ein von der Gemeindevertretung zu bemessen-
des Weidegeld zu bezahlen.
Straf-Bestimmaungen.
2.31.
Der Gemeindevorstehung ist die Befugnis eingeräumt,
in Fällen von Uebertretung dieses Statutes Strafen aus-
zufällen und zwar nach Maßgabe folgender Bestimmungen“