Volltext: Abgeänderte Statuten über die Verteilung und Benutzung des Gemeindebodens in der Genossengemeinde Schaan

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winnenden Torfes angewiesen. Der aus dem Gemeindegut 
gewonnene Torf darf nicht außer die Gemeinde verkauft 
werden. 
8 29. 
Bei notwendig werdender Verteilung des Gemeinde- 
gutes hat dieselbe folgendermaßen zu geschehen : 
Es wird jede zum Familiengute gehörige Parzelle, 
mit Ausnahme des aufwärtigen Pflanzbodens, welcher der- 
malen schon aus zwei kleinen Parzellen besteht, der Länge 
nach in zwei Hälften geteilt und dann durch das Los ent- 
schieden, welche Hälfte jedem Teile zufällt. 
Derjenige, welcher sich als Anwärter gemäß 8 16 in 
das Anwartsbuch einschreiben läßt, verzichtet auf das ihm 
etwa sonst anfallende Gemeindegut, selbst für den Fall, als 
er früher als durch die Anwartschaft in den Nußgenuß 
eines solchen treten würde. 
8 30. 
Gemeindebewohner, welche ihr Rindvieh oder ihre 
Pferde auf dem nicht ausgeteilten Gemeindeboden zur Weide 
treiben, haben ein von der Gemeindevertretung zu bemessen- 
des Weidegeld zu bezahlen. 
Straf-Bestimmaungen. 
2.31. 
Der Gemeindevorstehung ist die Befugnis eingeräumt, 
in Fällen von Uebertretung dieses Statutes Strafen aus- 
zufällen und zwar nach Maßgabe folgender Bestimmungen“
	        

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