Volltext: Abgeänderte Statuten über die Verteilung und Benutzung des Gemeindebodens in der Genossengemeinde Schaan

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wird alljährlich zu dieser Zeit untersuchen, welche Kopf- 
und Familienteile gemäß gegenwärtigen Statutes während 
des Vorjahres der Gemeinde anheimgefallen sind und wird 
dieselben den Anwärtern durch das Los zuteilen. (Gemeinde- 
teile, welche der Gemeinde nach dem 1. März anheim fallen, 
verbleiben für dasselbe Jahr den bisherigen Besißern, und 
wein dieselben mit Tod abgegangen sein sollten, deren 
nächsten Anverwandten zur Benüßung, es haben aber die 
Nupnießer die mit dem Besize verbundenen Steuern und 
Lasten zu bestreiten. 
8 26. 
Soferne die Ortsvorstehung den selbständigen Haus- 
halt (€: 7 eines Familiengutbesivers oder Anwärters be- 
zweifelt, s* ist der Inhaber des Familiengutes oder der 
Anwärter auf Lerlangen gehalten, den Beweis des selbst- 
ständigen Haushaltes zu liefern. Kann der Inhaber des 
Familiengutes diesen Beweis nicht liefern, jo fällt sein Ge- 
meindedz:t der Gemeinde anheim, wogegen der Anwärter, 
welcher den Beweis der selbständigen Haushaltung nicht 
liefern kann, mit seinem Anspruche auf das Anwartsrecht 
abgewiesen wird. 
827; 
Streitigkeiten, die sich aus der Verteilung oder Be- 
nußung des Gemeindegutes entwickeln, sollen durch ein 
Schiedsgericht, wozu jede streitende Partei einen Mann und 
wenn si diese nicht einigen könnten, die fürstliche Re- 
gierung den Obmann wählt, auf Kosten der streitenden 
Parteien endgiltig entschieden werden. 
(>20. 
Den Besißern von Torfteilen wird alljährlich von der 
(Gemeindevertretung der Ort und die Quantität des zu ge
	        

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