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wird alljährlich zu dieser Zeit untersuchen, welche Kopf-
und Familienteile gemäß gegenwärtigen Statutes während
des Vorjahres der Gemeinde anheimgefallen sind und wird
dieselben den Anwärtern durch das Los zuteilen. (Gemeinde-
teile, welche der Gemeinde nach dem 1. März anheim fallen,
verbleiben für dasselbe Jahr den bisherigen Besißern, und
wein dieselben mit Tod abgegangen sein sollten, deren
nächsten Anverwandten zur Benüßung, es haben aber die
Nupnießer die mit dem Besize verbundenen Steuern und
Lasten zu bestreiten.
8 26.
Soferne die Ortsvorstehung den selbständigen Haus-
halt (€: 7 eines Familiengutbesivers oder Anwärters be-
zweifelt, s* ist der Inhaber des Familiengutes oder der
Anwärter auf Lerlangen gehalten, den Beweis des selbst-
ständigen Haushaltes zu liefern. Kann der Inhaber des
Familiengutes diesen Beweis nicht liefern, jo fällt sein Ge-
meindedz:t der Gemeinde anheim, wogegen der Anwärter,
welcher den Beweis der selbständigen Haushaltung nicht
liefern kann, mit seinem Anspruche auf das Anwartsrecht
abgewiesen wird.
827;
Streitigkeiten, die sich aus der Verteilung oder Be-
nußung des Gemeindegutes entwickeln, sollen durch ein
Schiedsgericht, wozu jede streitende Partei einen Mann und
wenn si diese nicht einigen könnten, die fürstliche Re-
gierung den Obmann wählt, auf Kosten der streitenden
Parteien endgiltig entschieden werden.
(>20.
Den Besißern von Torfteilen wird alljährlich von der
(Gemeindevertretung der Ort und die Quantität des zu ge