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ungen des 8 19 fällig, so hat das ursprüngliche Gemeinde-
qut und nicht das im Tauschwege erworbene der Gemeinde
anheim zu fallen. Ueber solche Tauschverträge hat die Ge-
meindevorstehung ein abgesondertes, genaues Verzeichnis zu
führen, um über Ableben der Vertragenden die richtigen
Gemeindeteile einziehen zu können.
3:22.
Nachdem das Gemeindegut verhältnismäßig gleich den
übrigen Gründen besteuert worden ist, so hat der Nußnießer
desselben auch nur jene Steuern und Lasten zu bestreiten,
welche von dem Staate und der Gemeinde auf das dem
Gemeindegut anklebende Steuerkapital umgelegt werden.
3 33.
Jene Gemeindebürger, welche, wie immer, in den Be
siß eines Gemeindegutes getreten sind, haben keine BVer-
pflichtung, ihren Berwandten, des Gemeindenutens wegen,
irgend eine Vergütung zu leisten.
8 24.
Die Erstellung und Instandhaltung der Fahrwege und
Wasserabzugskanäle auf dem ausgeteilten Gemeindeboden ist
Oblie2onheit der Gemeinde. Die bezüglichen Kosten werden
alljährlich auf die Kopf- und Familienteile umgelegt und
von den Nußnießern derselben eingehoben.
8.25.
Der Zeitpunkt des Rückfalles und des Nutberechtig-
ungöbeginnes der Kopf- und Familienteile wird auf den
1. März eines jeden Jahres festgeseßt. Der Ortsvorstand