Volltext: Abgeänderte Statuten über die Verteilung und Benutzung des Gemeindebodens in der Genossengemeinde Schaan

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ungen des 8 19 fällig, so hat das ursprüngliche Gemeinde- 
qut und nicht das im Tauschwege erworbene der Gemeinde 
anheim zu fallen. Ueber solche Tauschverträge hat die Ge- 
meindevorstehung ein abgesondertes, genaues Verzeichnis zu 
führen, um über Ableben der Vertragenden die richtigen 
Gemeindeteile einziehen zu können. 
3:22. 
Nachdem das Gemeindegut verhältnismäßig gleich den 
übrigen Gründen besteuert worden ist, so hat der Nußnießer 
desselben auch nur jene Steuern und Lasten zu bestreiten, 
welche von dem Staate und der Gemeinde auf das dem 
Gemeindegut anklebende Steuerkapital umgelegt werden. 
3 33. 
Jene Gemeindebürger, welche, wie immer, in den Be 
siß eines Gemeindegutes getreten sind, haben keine BVer- 
pflichtung, ihren Berwandten, des Gemeindenutens wegen, 
irgend eine Vergütung zu leisten. 
8 24. 
Die Erstellung und Instandhaltung der Fahrwege und 
Wasserabzugskanäle auf dem ausgeteilten Gemeindeboden ist 
Oblie2onheit der Gemeinde. Die bezüglichen Kosten werden 
alljährlich auf die Kopf- und Familienteile umgelegt und 
von den Nußnießern derselben eingehoben. 
8.25. 
Der Zeitpunkt des Rückfalles und des Nutberechtig- 
ungöbeginnes der Kopf- und Familienteile wird auf den 
1. März eines jeden Jahres festgeseßt. Der Ortsvorstand
	        

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