Volltext: Statuten der Sennerei=Gesellschaft zu Triesen und Reglement über Sennereibetrieb und Milchlieferung

Vl. Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem BVereins- 
verhältnisse. 
1 23. Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und 
Nichtge,c)<aftsmitgliedern sind im Wege des ordentlichen Ge- 
richtsverzohrens zur Entscheidung zu bringen. 
24. Dagegen werden alle wie immer geartete Streitig: 
keiten im ( efo!i<haft8verbande zwischen den Gesells<aftsorganen 
oder zwischen diejen und Gesellschaftsmitaliedern durch ein Schieds- 
gericht geschlichtet, weßhalb jeder zur Gesellschaft Beitretende im 
Vorhinein für alie aus seinen Beziehungen zur Gesellschaft ent- 
stehenden Streitigkeiten dem ordentlichen Gerichtsstande freiwillig 
entsagt. 
: 25. Zur Bildung des Schiedsgerichtes wählt sowohl 
der Kläger a:5 >r Geklag.? einen C' hied8mann, der nicht noth- 
wendig ein Gesellschaft5mitali2d, wohl aber Bürger der Gemeinde 
Triesen sein muß, welche *eide den streitigen (Gegenstand zu 
schlichten haben. Werden dieje Beiden nicht einig, 9 wählt die 
Generalversammlung aus Lärgern der Gemeinde Triesen einen 
Obmann und es entscheidet dann Stimmenmehrheit. 
€ 2%. Das so gebildete Schiedsgericht ist bei seinem Vor- 
gange und seinem Urtheile an keine Prozeßvorschriften gebunden. 
Der Ausspruch des Schiedsgerichtes ist für beide Theile bindend 
und es hat dagegen keinerlei Berufung, weder an ein anderes 
Schiedsgeriht no< an ein ordentliches Gericht statt. Das 
schiedsrichterliche Urtheil hat sich auch auf die beim Schieds8ge- 
richte erlaufenden Kosten zu erstreen. Schiedsrichter aus dem 
Gesellschaftsverbande wirken unentgeldlich. 
. 27. Mit dem Austritte und Ausschlusse aus der Gesell- 
schaft erlöschen für den Austretenden alle wie immer gearteten 
Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft. 
VII. Bertretung des Vereines na< Außen. 
- 28. Schriftstücke, wodurch die Gesellschaft Verpflichtungen 
einget. müssen vom Porstande und einem der andern Ausschuß- 
mitglieder gefertigt sein. Alle andern Schriftstücke werden vom 
Vorstande allein gefertigt. Wenn der Vorstand verhindert ist, 
versieht die ihm zustehenden Geschäfte der Vorstandstellvertreter. 
VIII. Bestimmung über Auflösung. 
„. 29. Die Gejellschaft kann aufgelö8t werden, wenn */s 
aller Gesellschaftsmitglieder, welche auch */5 aller Kuhrechte im
	        

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