Vl. Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem BVereins-
verhältnisse.
1 23. Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und
Nichtge,c)<aftsmitgliedern sind im Wege des ordentlichen Ge-
richtsverzohrens zur Entscheidung zu bringen.
24. Dagegen werden alle wie immer geartete Streitig:
keiten im ( efo!i<haft8verbande zwischen den Gesells<aftsorganen
oder zwischen diejen und Gesellschaftsmitaliedern durch ein Schieds-
gericht geschlichtet, weßhalb jeder zur Gesellschaft Beitretende im
Vorhinein für alie aus seinen Beziehungen zur Gesellschaft ent-
stehenden Streitigkeiten dem ordentlichen Gerichtsstande freiwillig
entsagt.
: 25. Zur Bildung des Schiedsgerichtes wählt sowohl
der Kläger a:5 >r Geklag.? einen C' hied8mann, der nicht noth-
wendig ein Gesellschaft5mitali2d, wohl aber Bürger der Gemeinde
Triesen sein muß, welche *eide den streitigen (Gegenstand zu
schlichten haben. Werden dieje Beiden nicht einig, 9 wählt die
Generalversammlung aus Lärgern der Gemeinde Triesen einen
Obmann und es entscheidet dann Stimmenmehrheit.
€ 2%. Das so gebildete Schiedsgericht ist bei seinem Vor-
gange und seinem Urtheile an keine Prozeßvorschriften gebunden.
Der Ausspruch des Schiedsgerichtes ist für beide Theile bindend
und es hat dagegen keinerlei Berufung, weder an ein anderes
Schiedsgeriht no< an ein ordentliches Gericht statt. Das
schiedsrichterliche Urtheil hat sich auch auf die beim Schieds8ge-
richte erlaufenden Kosten zu erstreen. Schiedsrichter aus dem
Gesellschaftsverbande wirken unentgeldlich.
. 27. Mit dem Austritte und Ausschlusse aus der Gesell-
schaft erlöschen für den Austretenden alle wie immer gearteten
Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft.
VII. Bertretung des Vereines na< Außen.
- 28. Schriftstücke, wodurch die Gesellschaft Verpflichtungen
einget. müssen vom Porstande und einem der andern Ausschuß-
mitglieder gefertigt sein. Alle andern Schriftstücke werden vom
Vorstande allein gefertigt. Wenn der Vorstand verhindert ist,
versieht die ihm zustehenden Geschäfte der Vorstandstellvertreter.
VIII. Bestimmung über Auflösung.
„. 29. Die Gejellschaft kann aufgelö8t werden, wenn */s
aller Gesellschaftsmitglieder, welche auch */5 aller Kuhrechte im