e) Sie entscheidet über Aufnahme und Aussc<hluß von
Mitaliedern.
S 19. Beschlüsse auf Abänderung der Statuten bedürfen
der Genehmigung der fürstl. Regierung.
B. AusSs<uß.
;; 20. Der Ausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, dem
Vorstande, Vorstandstellvertreter und dem Kassier, welche sich
auch Sennereivorstände nennen, wird von der Generalversamm-
lung gewählt. Derselbe tritt so oft zusammen, als es die Ge-
schäfte erheischen.
5 21. Der Vorstand führt bei Generalversammlungen
den Vorsit und der Kassier fungirt als Schriftführer. Der
Kassier bezieht für seine Mühewaltung "/5 der zur Einhebung
und Verrechnung gelangenden Betriebsgelder. Die andern zwei
Mitglieder, sowie die Rechnungsrevisoren wirken unentgeldlich.
8 22. Zur Wirksamkeit des Ausschusses gehört insbesondere:
1) Dafür zu sorgen, daß sowohl die Statuten, als
auch das Betriebsreglement gehörig eingehalten wer-
den und die Beschlüsse der Generalversammlung zu
vollziehen.
Die ordentliche und außerordentliche Generalver-
sammlung einzuberufen und 'die Geschäft5vorlagen
vorzubereiten.
Den Betrieb der Sennerei gehörig zu überwachen, von
Zeit zu 3eit Milchproben vorzunehmen und Mitglieder,
welche r*3lementswidrig handeln, zu bestrafen.
Sich um Bewerber der Sennstelle umzusehen und
der Generalversammlung die diesbezüglich einge-
reichten Offerten, betreffs Wahl eines Sennen, vor-
zulegen und überhaupt Vorschläge zu machen.
Anschaffungen im Interesse des Sennereibetriebes,
welche 10 Gulden nicht übersteigen, zu machen.
Nichtvereinzmir «edern Milchlieferung zu bewilligen,
d. b. sogenann! „insfühe anzunehmen und solchen
milchtiefernden Nuchtvereinsmitgliedern Statuten und
Reglement zur Darnachachtung bekannt zu geben.
In streitigen Fällen mit Personen außer der Ge-
sells<aft über Antrag der Generalversammlung die
rechtskundigen Vertreter zu bestellen, so oft dies
erforderlich ut.