Volltext: Statuten der Sennerei=Gesellschaft zu Triesen und Reglement über Sennereibetrieb und Milchlieferung

wenn '/, der die Sennerei benutzenden Mitglieder dasselbe ver- 
langen. 
' 14. Alle Gesellshaftsmitglieder, ausgenommen Mitglieder 
weiblichen Geschlechtes und solche, welche vie Sennerei nicht be- 
nuten, sind vervflichtet, den Generalversammlungen beizuwohnen, 
bei sonstioy Ordnungsbuße von 30 kr. Als Entschuldigungs- 
gründe gelten: Abwesenheit im Ausland oder Krankheit. Jedes 
Mitglied h>t in dor Generalversammlung nur eine Stimme, 
gleichviel o9 dassewwe ein oder mehr Kuhrechte besitze. Eine 
Vebertragr 74 *y Stimme mittelst Vollmacht findet nicht statt. 
5 17, . 2 Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn 
zwei Drittel v:- die Sennerei benutzenden Mitglieder persönlich 
gegenwärt!J siuo. 
8 13. Tie Beschlußfassung geschieht mit relativer Stimmen- 
mehrheit und in der Jegel mittelt Stimmzeddeln. B& Stimmen- 
gleichheit . t ver Antrag als verworfen anzusehen. 
Die Wahlen erfotgen mittelst Stimmzeddel nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Wird beim ersten Wahlganae keine abyotute 
Stimmenm. "“%:-t erreicht, so 1i:t eine engere Wahl einzuleiten, 
in welche drer Vorjenigen einzubeziehen sind, welche verhältniß- 
mäßiq tie meinten Stimmen erhielten. Bei der engeren Wahl 
entscheidet velative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit 
das Loos. Bei der Wahl des Sennen genügt ebenfalls relative 
Stimmenmehbrhe.“. 
3; 1“ ZJedes Gesellschaftsmitglied muß die auf dasselbe 
gefallene Wahl zu einer Dereinsbeamtung für ein Tahr an- 
nehmen, außer wenn dasselbe bereits Mitglied eines der Gesell- 
schaft5organe wäre. 
3 13. Der Wirkungskreis der Generalversammlung ist 
folgender: 
a) Sie beschließt die Statuten und allfällige spätere 
Abänder 4... ,-.:. 
b) Sie währ: dn Ausschuß und den Senn; Letteren 
auf (Grund e,ngereichter L.„„rten. 
) Sie nimmt die Vorschläge des Ausschusses entgegen 
und prüft durch zwei von ihr gewählte Revisoren 
die Hhechnu,.. . 
- Sie beschließt über die Anträge der Vereinsorgane 
und einzelner LereinSm«tgleeder uu9 üverhaupt über 
alle Fälle, welche nigt in den Statuten und in 
dem Betriebsreglement vorgesehen und nicht dem 
Ausschusse zur Behandlung zugewiesen sind.
	        

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