annehmen, außer wenn dasselbe bereits Mitglied eines der
Gesellschaft3organe wäre.
(5-48.
Poy 9O wfypa8kreis der Generalversammlunag ist folgender:
Z >» bejchliert die Statuten und allfällige spätere
Abänderungen;
sie wählt den Ausschuß und den Sennen ; letzteren auf
Grund eingereichter Offerten;
- fie nimmt die Vorschläge des Ausschusses entgegen und
prü“t durch zwei von ihr gewählte Revisoren die
dtechnur
a sie b*'! - t über die Anträge der Berein3organe und
einzelner - ereinsmitgtieder und überhaupt über alle
Fälle, welche nicht in den Statuten und in dem Betriebs-
reglement vorgesehen und nicht dem Ausschusse zur Be-
handlung zugewiesen sid;
e' sie entscheidet über Aufnahme und Ausschuß von Mit-
gliedern.
2.19.
Beschlüsse auf Abänderung der Statuten bedürfen der
Genehmigung der fürstl. Regierung.
B. Ausschuß.
920.
Tox Ausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, dem
Vorstande, Vorstandsteuvertreter und dem Kassier, welche
sich auch Sennereivorstände nennen, wird von der General-
versammlung gewählt. Derselbe tritt so oft zusammen, als
es die Geschäfte erheischen.
721.
Z.x . "stand führt bei Generalvce:jammlungen den
Vor 3 und ver deastier fungiert als Schriftführer. Ter
Kasner =- zugleich Rechnungsquhrer =- bezieht für seine
Mühewaltung . - K ös. W. (fünfzig und zwei Kronen 5. W).
Die andern zwei Mitglieder, sowie die Rechnungsrevisoren
wirken unentgeltlich.