im Besitze solcher Rechte, so muß jedes Nichtvereinsmitglied,
das ein Recht kaufen will, der Gesellschaft ein solches
abkaufen.
Zor Austritt aus "m Loreine kann zu jeder Zeit
erfo! Gx oe inteile (Kuhrec (2) Les austreaden
Mitgt.. :28 *"eiben Cigentum der Gesellscha““, welche hiefür
keine (Ents“ „igun? listet. Auch bleibt : a8 austretende
Mitgli >, fü 3 e3 . * -Zennerei benutzte, für die während
des Sennererbetriebö3] res erwachsenden Auslagen oder
Berpflichtungen nach Reglement haftbar.
9-10:
Tie E-sellschaft ist ermächtigt, Mitglieder, welche durch
unre?" : „+ Handiungen (statuten- und reglementswidr.7) die
Gesellschaftsmitglieder zu hintergehen und zu schädigen
trachten, im Wiederholungsfalle von der Gesellschaft aus-
zuschließen. |
3 Lt
edes Mitglied bekundet durch seine Unterschrift unter
diese Statuten, sich sowohl nach diejen Statuten, als auch
nach dem in den 88 3, 6, 7, 8, 9 und 10 erwähnten Be-
triebSreglement zu halten.
5. Die Organe Ter L'2v< insleitun 2, Erfordernisse
gültiger Beschluszfassung.
4412.
Tie Verwaltung des Vereines wird
a) durch vie Generalverjammlung und
b) durch den Ausschuß geführt.
A. Generalversammlung.
2.43;
Taue Generalversammlung zerfällt in eine ordentliche
und eine außerordentliche.