Volltext: Satzungen der Sennerei-Gesellschaft in Balzers

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Der Lieferant von ungesunder und unreiner Milch isi 
für den bestehenden Schaden verantwortlich und »Öezahlt 
überdies für's erste- und zweitemal 1 Krone Buße und im 
dreimal'»on Wiederholungsfalle kann er von der Gesellschaft 
ausgesuylossen werden. 
„4“. Das Gleiche gilt von der Lieferung gefälschter 
Milch. Nis nefälscht wird diejenige Milch angesehen, welche 
mit Wasser over anderen Bestandteilen vermischt worden ist. 
3 Werden Kühe zum Fahren gebraucht, so wird 
folgendes bestimmt: Wer die Kühe nachmittags strenge im 
Fuhrwerke braucht, der darf von diesen Kühen für den- 
selben Abend die Milch nicht in die Sennerei bringen. 
3 6. Keinem Mitgliede ist gestattet, von Kühen, die 
nicht an seinem Futter stehen, die Milch in die Sennerei 
zu bringen. 
83 7. Sowohl der Senne als die Ausschußmitglieder 
sind v*»yflichtet, die Milch öfters zu prüfen, bei verdächtiger 
Milchneferung alle jene Schritte zu tun, welche zur Auf- 
klärung des Sachverhaltes dienen können. 
8 8. Unter einem Kilo wird keine Milch angenommen. 
3 < Der Senne hat den Auftrag, jeden Morgen und 
Abend die Milc<h jedes Lieferanten zu wägen und genau 
zu verbuchen. 
3 17. Nichtbeachtung dieses Reglements kann vom 
Ausschujj“, wo bie Bußen nicht besonders normiert sind, 
von 20 Heller bis 2 Kronen gebüßt werden. 
Balzer3, am 1. Juli 1900.
	        

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