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durch ein Schiedsgericht geschlichtet, weshalb jeder zur
GeseUlschaft Beitretende im Vorhinein für alle aus seinen
Beziehungen zur Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten dem
ordentlichen Rechtswege freiwillig entsagt.
2 25.
?ur Plduna des Schiedsgerichtes wählt sowo!'i der
Kläger 0 35 dex 1- * agte einen Schiedsmanvy. * rx nicht not-
wendia em weseltichaftsmitglied, wohl e"ox Bürger der
Gemeind2? Lalzers seim muß, welche beids don streitigen
Gegenstand zu schlichten haben. Werden die1e beiden nicht
einig, s? wä! t die Generalversammlung aus Bürgern der
Gemeinde Balzers einen Obmann und es entscheidet dann
die Stimmenmehrheit. -
8:65.
Das s“ gebildete Schiedsgericht ist bei seinem LYor-
gange und seinem Urteile an feine *vozeßvor)hriften c'2-
bunden. Dor Ausspruch des Schiedsgerichtes yt für beide
Teile bindend und e* hat dagegen keinerlei Berufur 7, weder
an ein anderes Schieds8gericht noch an ein ordentliches
Gericht stattzufinden. Das schiedsrichterliche Urteil hat sich
auch auf die beim Schiedsgerichte erlaufenden Kosten zu
erstre>en. Schied3richter aus dem Gesellschaftsverbande
wirken unentgeltlich.
8-27.
Neit dom AuStritte und Ausschlusse aus der Gesell-
schaft erlöjhen für den Austretenden alle wie immer ge-
arteten Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft.
7. Vertretung des Vereines nach Uuszen.
2720.
Schriftstücke, wodurch die Gesellschaft Verpflichtungen
eingeh?, müssen vom Vorstande und einem der andern
Ausschußmitglieder gefertigt sein. Alle andern Schrift-