Art. 9.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das
Vermögen derselben. Die persönliche Haftbarkeit der Ge-
nossenschafter ist ausgeschlossen.
Art. 10.
Die Hauptversammlung der Genossenschaft sindet ordent-
licherweiye einmal jährlich im Monat Dezember vder Januar
statt, zur Genehmigung der Jahresrechnung ; außerordentlicher-
weise, wenn sie auf Beschluß des Ausschasses einberufen wird.
Außerdem muß eine Bersammlung einberufen werden, wenn
der vierte Teil der Genossenschaftsmitglieder dieses verlangt.
Art. 11.
Der Zeitpunkt und die Traktanden der Hauptversamm-
lung sollen den Genossenschaftsmitgliedern wenigstens drei
Tage vorher bekannt gegeben werden.
Art. 12.
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse :
'. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern und die
Bestimmung des Eintrittsgeldes, sowie den Aus-
schluß von Genossenschaftern ;
Wahl eines Ausschusses, bestehend aus dem Präsi-
denten, dem Kassier und dem Schriftführer, sowie
zwei Beisitzern, ferner Wahl von zwei Rechnungs-
revisoren. Jedes Gesellschaftsmitglied ist verpflichtet,
die Wahl für eine Amtsdauer, das ist für ein Jahr,
anzunehmen ;
3. Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung ;
Beschlüsse betr. Ankauf oder Ausstellung von Zucht-
böen, ferner bezüglich Entschädigung des Bockhalters
und Festsezung des Sprunggeldes ;
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