Volltext: Statuten für die Alpgenossenschaften Gapfahl und Guschgfiel der Gemeinde Balzers

8 34. 
Die Alpvögte sind verpflichtet, jeden Beschluß der Versammlung oder 
des engeren Ausschusses in der von denselben angegebenen Art in Vollzug 
zu setzen. 
Nur jene Beschlüsse, welche den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
zuwiderlaufen oder die Privatrechte der einzelnen Mitglieder verletzen, dürfen 
von den Alpvögten nicht in Vollzug gesezt werden, sondern ist hierüber all- 
sogleich die weitere Entscheidung der Regierung einzuholen. 
Desgleichen steht auch den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft 
frei, falls fie sich durch einen Beschluß der Genossenschaft und durch eine Ver- 
fügung der Alpvögte in ihren Rechten gekränkt finden sollten, den Rekurs an 
die Regierung zu ergreifen. 
In den Genossenschaftsversammlungen und bei den Ausschußsizungen 
führt der ältere Alpvogt den Vorsitz. 
Veber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. 
8 36. 
In der Regel ist jeder Alpgenosse verpflichtet, den Versammlungen per- 
sönlich beizuwohnen. Nur die alpberechtigten Witwen und Minderjährigen 
können sich durch Bevollmächtigte oder durch ihren Vogt vertreten lassen. 
Die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sind stets rechtzeitig und 
unter Bekanntgebung dessen, was beraten werden foll, von den Alpvögten 
zu den Versammlungen zu berufen. 
Jene, welche nicht erscheinen, sind für den jedesmaligen Fall .als Ver- 
zichtleister auf ihr Stimmrecht oder als den gefaßten Beschlüssen beistimmend 
zu behandelt. 
Das ungerechtfertigte Ausbleiben von rechtzeitig gebotenen Genossen- 
schafts-Versammlungen hat aber noch überdies für das betreffende Mitglied 
eine Geldstrafe von 50 kr. zu Gunsten der Alpgenossenschaftskasse zur Folge. 
YIL. Abschnitt. 
Yon der Verwalkung des Nlpgenossenschafts-Wermögens. 
8 37. 
Die Alpvögte vertreten ihre Alpgenossenschaft als moralische Person 
nach außen sowohl in Zivilrechts- als in Verwaltungsangelegenheiten. 
Den Ausschußmitgliedern obliegt die Wahrung der Jnteressen der Ge- 
nossenschaft, die Ueberwachung des statutenmäßigen Vorganges der bestellten 
Alpvögte und mit diesen die Obsorge zur Hebung der Alpwirtschaft auf die 
erträgnisfähigste Rente. 
Die Alpvögte sind gehalten, alle Alpangelegenheiten, soweit nicht diese 
ihrer Natur uach sich stets gleich bleiben oder ausdrücklich der Genossenschafts- 
Versammlung zur Entscheidung vorbehalten sind, mit dem Ausschusse zu beraten. 
| 8 38. 
Nach Ablauf eines jeden Jahres haben die Alpvögte über sämtliche 
Einkünfte und Ausgaben der Genossenschaft dem Ausschusse gehörig Rechnung 
zu legen. 
Neue nicht alljährlich wiederkehrende AusSgaben dürfen die Alpvögte 
nur dann machen, wenn dieselben zum Nutzen der Genossenschaft sind, den 
Betrag von 10 fl. nicht überschreiten und die Ausschußmitglieder fich hiemit 
einverstanden erflärten.
	        

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