Volltext: Statuten für die Alpgenossenschaften Gapfahl und Guschgfiel der Gemeinde Balzers

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3 29. 
Die erzeugte Milch eines jeden Genossen muß täglich nach jedeSmaligem 
Melken gewissenhaft gewogen, verzeichnet und das Molken bei der Alpab- 
fahrt auf die Milchquantitäten eines jeden einzelnen Genossen verteilt werden. 
8 30. 
Auf den Galtalpen, woselbst nicht -nur Rindvieh, sondern auch Pferde 
und zwar von verschiedenem Alter aufgetrieben werden, kommen sämtliche 
Arbeiten und Auslagen als: die Grasmiete und Alpwirtschaftskosten alljähr- 
lich nach Stücken oder Füßen zu berechnen und auf das Vieh zu repartieren. 
Hiebei hat als Grundsatz zu gelten, daß 
a) eine Pferdestute mit Füllen als 12 Füße oder 3 Stücke; 
b) ein mehr als 2 Jahre altes Pferd ohne Füllen als 8 Füße oder 2 Stücke; 
ec) ein 2jähriges Pferd als 6 Füße oder 1'/- Stück; 
d) ein 1jähriges Pferd als 4 Füße oder 1 Stück; 
e) ein 3 oder mehr Jahre altes Rindvieh ohne Rücksicht auf das Geschlecht 
als 4 Füße oder 1 Stück; 
f) ein 2jähriges Rindvieh als 3 Füße oder */, Stück 
g) ein ljähriges Rindvieh als 2 Füße oder '/» Stück; 
b) ein Kalb als 1 Fuß oder '/, Stü zu zählen und zu behandeln ist. 
V. Abschnitt. 
Yon den Rechten der Rlpygenossenschaft als solche. 
8. 31. 
Alle wichtigeren, das Juteresse der Genossenschaft als Körperschaft. be 
rührenden Gegenstände sind von den Alpgenossen in Versammlungen zu be- 
raten und zu beschließen. Dahin gehören: 
. Die Wahl der Alpvögte und Ausschüsse, die Genehmigung der nachge- 
suchten freiwilligen Resignationen auf derlei Dienstposten ; 
die Aufnahme eines neuen GenossenschaftsSmitgliedes ; 
Abänderungen in der bisherigen Benüßungsart der Alpen ; 
Austausch, Abteilung oder Veräußerung von dem Alpengebiete einver- 
leibten Grundkomplexen ; 
Gutheißung von neuen nüßlichen Auslagen über 10 fl. oder von -- die 
Förderung der Alpwirtschaft bezwe>enden Bauführungen ; 
- die Genehmigung von Holzverkäufen aus den Alpen. 
S 32. 
Außerdem sind die Alpvögte nach ihrem Ermessen berechtigt, auch über 
andere anf die Alpwirtschaft Bezug habende Gegenstände Genossenschafts-Ver- 
sammlungen anzuberaumen. 
8 33. 
Zur Gültigkeit eines gefaßten Beschlusses wird die Anwesenheit von 
mindestens der Hälfte der zu Balzers oder Mels anwesenden' stimmfähigen 
Genossenschafts-Mitglieder und relative Stimmenmehrheit erfordert. 
Sollte sich die Versammlung über einen zu beratenden Gegenstand 
nicht einigen können, so steht derselben frei, einen engeren Ausschuß aus ihrer 
Mitte zu wählen und diesem unter Zuziehung der Alpvögte die Schlußfassung 
zu übertragen. 
Ein derlei gefaßter Ausschuß-Beschluß erwächst allsogleich in Wirksam- 
keit, soferne sich die Versammlung nicht ausdrücklich dessen Bestätigung vorbehielt.
	        

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