Verehelichungen mit auswärtigen inländischen Bürgerinnen bedingen
den Erlag einer Einkaufstaxe von 20 fl., jene mit Ausländerinnen den Erlag
von 30 fl. ö. W.
Der festgesetzte Einkauf ist jederzeit vor der Verehelichung bei dem Alp-
vorsteher der betreffenden Alpgenossenschaft zu erlegen.
8 18.
Das Alprecht erlischt durch den Tod, durch die Auswanderung ins
Ausland, durch die Einbürgerung in einer andern in- oder ausländischen Ge-
meinde, durch die Verehelichung einer Alpgenossin mit einem Nichtalpgenossen
und durch freiwillige Verzichtleistung (wozu auch der Fall gehört, wenn von
einem Alpgenossen bei dessen Verehelichung mit einer auswärtigen Bürgerin
oder mit einer Ausländerin die festgesezte Einkaufstaxe nicht erlegt wird).
1Y. Abschnitt.
Yon den Rlpen und deren Wenüßung.
8 19.
Um jenen Alpgenossen, welche die Alpen in Ermangelung von eigenem
Vieh nicht selbst benützen, entsprechenden Ersa zukommen lassen zu können,
ist für jedes Stüc Hornvieh und für alle Pferde, welche auf die betreffenden
Alpen getrieben werden, von dem Eigentümer ein Alplohn zu bezahlen, welcher
unter dem Namen „Grasmiete“ alljährlich unter sämtliche bezugsberechtigte
Alpgenossen gleichmäßig zu verteilen kommt.
Wer Vieh eingestellt hat, dasselbe aber nicht auf die Alpe treibt, ver-
liert für das betreffende Jahr den Anspruch auf den Bezug der Grasmiete.
Die Höhe der Grasmiete wird -von der Alpgenossenschaft mit Rücksicht
auf das Erträgnis der Alpen von 4 zu 4 Jahren bestimmt; für den ersten
Zeitabschnitt aber unter der Annahme, daß auf die Alpe Gapfahl 70 Stück
und auf die Alpe Guschgfiel 100 Stück Vieh aufgetrieben werden können, in
nachstehender Weise festgesetzt :
a) für die Kühalpe von jedem aufgetriebenen Stü> Vieh 1 fl:-40 fr.
3) für die Galtalpen
1. vom Stück Rindvieh im Alter zwischen 1 und 2 Jahren Ter;
2. vom Stü Hornvieh im Alter über 2 Jahre . |
3. vom Stü> Kalb . Z |
1. vom ljährigen Pferde per Stück -
5. vom 2jährigen Pferde per Stück DIER
8 20
Außer der Grasmiete sind auch alle während der Alpzeit noch weiters
sich ergebenden Arbeiten und Auslagen als Hirtenlohn,- Molkenproduktion,
Kochsalz, Steuern, Lebensmittel für die Alpbediensteten auf das aufgetriebene
Vieh zu repartieren und von den Tierbesizern zu bestreiten. Ebenso kommen
die jährlichen Ausbesserungen der Wege, Zäune und Wasserleitungen nebst
den fleinen Anschaffungen zur Sennerei von den viehauftreibenden Alpgenossen
zu berichtigen.
Die durch wichtigere Bauten und Nachschaffungen, dann durch Alpur-
barisierung und Düngung der Weideflächen hervorgerufenen Auslagen haben
aber alle Alpberechtigten zu gleichen Teilen zu tragen.
8 21.
Ueber diese AuSgaben und Umlage ist für jede einzelne Alpe von den
Alpmeistern separate Rechnung zu führen.
3122.
Da der gegenwärtige mindergünstige Zustand der Alpen eine rationellere
Bewirtschaftungsmethode wünschensSwert macht und diese eine nachhaltige Urba-