v) wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder vom Gerichte
über ihn die Curatel verhängt wurde;
- wenn er in eine andere inländische Gemeinde übersiedelt oder sich im
Auslande bleibend niederläßt oder eingetretener Verhältnisse wegen be-
müßiget ist, seinen Erwerb außer Landes zu suchen.
5...
Sobald eine Alpvogt- oder Ausschußstelle durch Ablauf der festgesetzten
Dienstzeit, durch Tod, durch freiwilligen Rücktritt oder durch Entlassung er-
lediget ist, muß alsogleich zu einer neuen Wahl geschritten werden.
88
Die Vorstandsmitglieder haben während der Dauer ihrer Dienstzeit
alle Alplasten gleich den übrigen Stoffelgenossen zu tragen und haben auch
ihre Dienstleistungen in der Regel unentgeltlich zu verrichten, nur für jene
Geschäfte, durch welche sie in Alpangelegenheiten außerhalb ihres Wohnortes
mehr als einen halben Tag in Anspruch genommen werden, beziehen sie Tag-
gelder, deren Höhe von der Alpgenossenschaft bestimmt wird.
89.
Nach Vollendung der vorgeschriebenen Dienstzeit soll ein Alpvogt oder
Ausschuß gegen seinen Willen nicht verbunden sein, durch eben so lange Zeit
als er zulezt der Genossenschaft in dieser Eigenschaft Dienste leistete, einen
Alpvogt- oder Ausschuß-Posten anzunehmen.
Eine allfällige Gemeinde- oder andere Bedienstung befreit aber vom
Alpvorsteheramte nicht.
IL. Abschnitt.
Yon den Rechten und Fflichken der Nlpgenossen.
10
Ein Alpgenosse der Alpe Guschgfiel oder Gapfahl ist jeder Bürger
männlichen oder weiblichen Geschlechtes der Orts8gemeinde Balzers, welcher
alpberechtiget ist (8 16) und seinen Wohnsitz innerhalb der politischen Grenze
der Ortsgemeinde Balzers hat.
Ein Bürger der Gemeinde Balzers kann nur der einen oder anderen
Alpgenossenschaft als Mitglied angehören. Die dermalen bestehenden Wohn-
gebäude zu Balzers und Kleinmels, beziehungsweise ihre gegenwärtigen und
künftigen Besitzer verbleiben jener Alpgenossenschaft einverleibt, welcher sie der-
zeit angehören. Die Zuweisung neu entstehender Häuser und ihrer Bewohner
hat aber ohne Rücksicht auf deren Standort in Balzers oder Mels in jene
Alpgenossenschaft zu erfolgen, welcher die Väter der neuen Hausbesiter
angehörten.
S1L1:
Der volle Genuß der Alpvorteile, d. h. die Mitbenüzung der Alpen
und ein Anteil vom Alperträgnisse (Grasmiete) gebührt aber nur jenen Alp-
genossen, welche die Alplasten tragen und eine eigene Familie bilden und zwar
Mann und Weib, Witwer und Witwe mit oder ohne Kinder, elternlose, unter
Voruntidschaft stehende, einen gemeinschaftlichen Haushalt führende Kinder
und-alle großjährigen, männlichen Alpgenossen. welche ein eigenes abgeson-
dertes HäusSwesar haben.
81 18.
- Die (uf das Alpungsrecht bezughabenden Genossenrechte enthalten
das Recht: “
| den Genosseuschafts-Versammlungen mit Sitß und Stimme beizuwohnen ;
2. einen verhältnismäßigen Teilbetrag von den zur Verteilung gelangenden
Geldern ansprechen zu können ;