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f) in der Berechtigung der Alpsteuer und der Hirten-
löhne ;
g) in der Uebernahme der Alpvogt- und des Aus-
schußamtes.
Von der Erwerbung und vom Verlust des
Alprechtes.
8 16.
Das Recht des Mitgenusses an den Alpen erlangen
die ehelich erzeugten und legitimirten Kinder eines Alp-
genossen kraft ihrer Abstammung.
Eine weitere Erwerbuna3öart dieses Rechtes besteht in
ver förmlichen entgeltlichen oder unentgeltiichen Aufnahme
eines nicht alpberechtigen Balzner Gemeindebürgers als
Alpgenossen auf Grund eines mit Stimmenmehrheit ge-
faßten Beschlusses der Mitglieder der betreffenden Alpge-
nossenschaft. Eine dritte Erwerbungsart ist die Verehe-
lichung eines Alpgenossen mit einer nicht alpberechtigten
In- oder Ausländerin.
8 17.
Das Entgelt (der Einkauf) wird von Fall zu Fall
durch L.e Lipgenossenschaft bestimmt, soferne es sich um
die Aufnahme eines neuen Alpgenossen männlichen Gef <lechtes
handelt. VB 3 Terehelichungen eines Alpgenossen mit einer
nicht alpbere>t?zten Balzner Gemeindebürgerin erfolgt die
Aufnahme * x letzteren unentgeltlich.
Verehelichun?““mit auswärtigen inländischen Bürgerinnen
bedingen den Erlag einer Einkaufstoxe von 40 K, jene
mit Ausländerinnen den Erlag von 60 ib.
Der festgesezte Einkauf ist jederzeit vor der Verehe-
lichung bei dem Alpvorsteher der betreffenden Alpgenossen-
schaft zu erlegen.
2 18.
Das Alprecht erlischt durch den Tod, durch die Aus-
wanderung in's Ausland, durch die Einbürgerung 11 einer
anderen in- oder ausländischen Gemeinde, durch die Ver-
ehelichung einer Alpgenossin mit einem Nichtalpgenossen
und durch freiwillige Verzichtleistung (wozn auch der Fall