Volltext: Statuten der Alpgenossenschaften Guschgfiel und Gapfahl für die Bürger der Ortsgemeinde Balzers

R: 1 waza 
f) in der Berechtigung der Alpsteuer und der Hirten- 
löhne ; 
g) in der Uebernahme der Alpvogt- und des Aus- 
schußamtes. 
Von der Erwerbung und vom Verlust des 
Alprechtes. 
8 16. 
Das Recht des Mitgenusses an den Alpen erlangen 
die ehelich erzeugten und legitimirten Kinder eines Alp- 
genossen kraft ihrer Abstammung. 
Eine weitere Erwerbuna3öart dieses Rechtes besteht in 
ver förmlichen entgeltlichen oder unentgeltiichen Aufnahme 
eines nicht alpberechtigen Balzner Gemeindebürgers als 
Alpgenossen auf Grund eines mit Stimmenmehrheit ge- 
faßten Beschlusses der Mitglieder der betreffenden Alpge- 
nossenschaft. Eine dritte Erwerbungsart ist die Verehe- 
lichung eines Alpgenossen mit einer nicht alpberechtigten 
In- oder Ausländerin. 
8 17. 
Das Entgelt (der Einkauf) wird von Fall zu Fall 
durch L.e Lipgenossenschaft bestimmt, soferne es sich um 
die Aufnahme eines neuen Alpgenossen männlichen Gef <lechtes 
handelt. VB 3 Terehelichungen eines Alpgenossen mit einer 
nicht alpbere>t?zten Balzner Gemeindebürgerin erfolgt die 
Aufnahme * x letzteren unentgeltlich. 
Verehelichun?““mit auswärtigen inländischen Bürgerinnen 
bedingen den Erlag einer Einkaufstoxe von 40 K, jene 
mit Ausländerinnen den Erlag von 60 ib. 
Der festgesezte Einkauf ist jederzeit vor der Verehe- 
lichung bei dem Alpvorsteher der betreffenden Alpgenossen- 
schaft zu erlegen. 
2 18. 
Das Alprecht erlischt durch den Tod, durch die Aus- 
wanderung in's Ausland, durch die Einbürgerung 11 einer 
anderen in- oder ausländischen Gemeinde, durch die Ver- 
ehelichung einer Alpgenossin mit einem Nichtalpgenossen 
und durch freiwillige Verzichtleistung (wozn auch der Fall
	        

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