bunden sein, durch eben solange 22it als e* zuleßt der
Genossenschaft in diejer * genschat Dienste leistete, einen
Alpvogt- oder Ausschuß-Posten anzunehmen.
Eine allfällige Gemeinde- odr andere Bedienstung
befreit aber vom Alpvorsteheramte nicht.
Von den Rechten und Pflichten der Alpaenossen.
8 10.
Ein Alpgenosse der Alpe Guschgfiel oder Gapfahl ist
jeder * ärger männlichen odor weiblichen Geschlechtes der
Orts-6emeinde Balzers, welcher alpberechtigt ist (8. 16)
und seinen Wohnsitz innerhalb der politischen Ort8gemeinde
Balzers hat.
Cin L ärger der Gemeinde Balzers kann nur der einen
odor anderen Alygenossenscho + c-* Mitglie» angehören.
T » *pmalen *jrehenden 1"8ohngebäude zu Balzers und
v1enm- + <>yngsweise ihre 0 1enwärtigen und künftigen
B: / ben jener Alp- venossenschaft einverleibt,
we. dorzeit angehören. Tie Zuweisung neu ent-
stehen - - „äufer und ihrer Bewohner hat aber ohne Rück-
sicht am deren Standort in Balzers oder Mels in jene
Alpgenossenschaft zu erfolgen, welcher die Väter der neuen
Hausbesitzer angehörten.
5 11.
Der volle Genuß der Alpvorteile, d. h. die Mitbenützung
der %%m- 1 159 ein Anteil vom Alperträa“1,-* Brasmiete)
gebührt att nur jenen Alpgenosyo", welche die Alplasten
traa“ 1 v 9 eine eigone Familie bilden und zwar Mann
und "22,6, Witw-c und Witwe mit oder ohne Kinder,
elternloy*», unter “""rmundschoft stehende, einen gemeinschaft-
lichen Haushalt führende Kinder und alle großjährigen
männlichen Alpgenossen. welche ein eigenes abgesondertes
Hauswesen haben.
412.
Die auf das Atzungsrecht bezughabenden Genossenrechte
enhalten das * echt:
:. den Genossenschaft8-Versammlungen mit Sitz und
Stimme beizuwohnen ;