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Den Ausschußmitgliedern obliegt die Wahrung der
Interessen der Genossensc<atr, die Ueberwachung des statuten-
mäßiaen Vorganges der bestellten Alpvögte und mit diesen
die Obsorge zur Hebung der Alpwirtschaft auf die erträgnis-
fähigste Rente.
Die Alpvöate sind oehalten, alle Alpanaelegenheiten,
soweit nicht dieze ihrer Lcatur nach fich stets gleich vleiben
oder ausdrücklich der Genossenschaft5versammlung zur Ent-
scheidung vorbehalten sind, mit dem Ausschusse zu beraten.
) 38.
Dach "Tauf eines jeden Jahres haben die Alpvögte
übe“ .im: * unnahmen und Ausgaben der Genossenschaft
dem Aussch1€ Rechnung zu legen.
"?eue nicyt alljährlich wiederkehrende Ausgaben dürfen
die Tlyvögte nur dann machen, wenn dieselben zum Nutzen
der Genossenschaft sind, den Betrag von 20 K nicht über-
schreiten und die Ausschußmitglieder sich hiemit einverstanden
erklärten.
Einfließende Einkaufsgelder müssen entweder zur
Kultivierung der Alpen uno zur Instandhaltung der Alp-
gebäude verwendet oder fruchtbringend angelegt werden.
3 39.
D-x dom Alter nach jüngere Alpvoot hat in jeder
der beid-1 . ""genossenschaften zum Oehufe 2er Rechnungs-
legung ein Tagebuch über die vorkommenden Einnahmen
und Ausgaben, dann *m Hauptbuch zu führen, in welchem
für jedes Genossenschaftsmitglied a!vhabet':h eine eigene
Blattseite zu oröffnen rt und in welchem jedem Alp-enossen
dessen Schuldigkeiten und die von ihm hierauf geleisteten
Zahlungen mit Bezug auf die Blattseite des Tagebuches,
wo sie vorkommen, einzutragen sind.
3 40.
Die Alyrechnung ist jährlich bis längstens Ende De-
zember dem Ausschujje zur Prüfung zu übergeben.
Nach erfolgter Adjustierung der Jahresrechnung bleibt
es die weitere Pflicht der Alpvögte mit jedem Genossen-