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einzelnen Witglieder verletzen, dürfen von den Alpvpöoten
mie rn 02.404 670% worden, sondern ist hierüber 2-1s9-
gleich die weitere v aticheidung der Regierung einzuhoten.
De3gleichen steht auch don einzelnen Mitgliedern der
Genossenschaft frei, falls sie jich durch einen Beschluß der
Genossenschaft und durch eine ***rfügung der Alpvögte in
ihren ytechten gekränkt finden sollten, den Rekurs an die
Regierung zu ergreifen.
8 35.
In den Genossenschaft3versammlungen und bei den
Ausschußsitzungen führt der ältere Alpvogt den Vorsitz.
Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen.
3 36.
In der Regel ist jeder Alpgenosse verpflichtet, den
Versammlungen persönlich beizuwohnen. Nur vie alp-
berechtigten Witwen und Minderjährigen können sich durch
Bevollmächtigte oder durch ihren Vogt (Vormund) ver-
treten 1*%ea.
T stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sind
stet3 rovizeitig ur? unter Bekanntgebung, daß und was
beraten werden foll, von den Alpvögten zu den Ver-
sammlungen zu " mea.
Done. wel“* m.üt erscheinen, sind für den jedesSmaligen
Fall a:3 8 13 1ister auf ihr Stimmrecgt 9der als den
gefaßten Leschlüss-1 beistimmen" »% behandeln.
Das ungsore“tfertigte Ausbleiben von rechtzeitig ge-
botenen Genossenschaftsversammluvaen hat aber noch über-
dies für das betreffende Mitglied eme Geldstrafe von
1 K zu Gunsten der Alpengenossenschaftskosten zur Folge.
Von der Verwaltung “25 Alpgenossenschafts-
vermögens.
8 37:
Tie Alpvögte vertreten ihre Alpgenossenschaft als
moralische verson nach uußen sowohl in Zivilrechts- als
in Verwaltungsangelegenheiten.