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1. Die Wahl der Alpvögte und Ausschüsse, die Ge-
nehmiguna ver nachgesuchten freiwilligen Resignationen
auf der Dienstposten ;
2. die Aufnahme eines neuen Genossenschaftsmitgliedes ;
-. Abänderungen in der bisSherigen Benützungsart der
Alpen ;
2. Austausch, Ybteilung und Veräußerung von dem
Alpengebiete einverleiblen Grundkomplexen;
:. Gutheißung von neuen nützlichen Auslagen über
20 K oder von =- vie Förderung der Alpwirtschaft be-
zwekenden LTauführungen ;
6. die Genehmigung von Holzverkäufen aus den Alpen.
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Außerdem sind die Alpvögte nach ihrem Ermessen be-
rechtigt, auch üver andere auf die Alpwirtschaft Bezug
habende Gegenstände Genossenschafts-Versammlungen an-
zuberaumen.
8 33.
Zur Gültigkeit eines aefaßten Beschlusses wird die
Anwe“ it von mindestens der Hälsce er zu Balzers
oder Meis anwesendon stimmfähigen Genossenschafts-Mit-
glieder und rclat v2 Stimmenmehrheit erfordert.
Sollte sich t.:c Versammlung über einen zu beratenden
Gegenstand m..t einigen können, so steht derselben frei,
einen engeren Ausschuß aus ihrer Mitte zu wählen und
diesem unter Zuziehung der Alpvögte die Schlußfassung
zu übertragen
Ein derlei gefaßter Ausschußbeschluß erwächst allso-
gleich in Wirksamkeit, soferne ve <ersammlung sich nicht
ausdrücklich dessen Bestätigung vorbehielt.
8 34.
Die Alpvöate sind verpflichtet, jeden Beschluß der
Versammlung ver des engeren Ausschusses in der von
denselben angegebenen Art in Lollzug zu setzen.
Nur jene Beschlüsse, welche den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen zuwiderlaufen oder die Privatrechte der