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stimmungen oder durch die vorliezenden Statuten zukommen,
und welche anderseits die Förderung der Interessen des
Vereines bezweckt.
Nr. 649.
Reg.
Vorstehende Statuten werden hiemit genehmigt.
Fürstlich Liechtenstein'sche Regierung:
Vaduz, am 1. August 1896.
v. Stellwag.
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