Die ausübenden Mitglieder sind verpflichtet:
1. Im allgemeinen zur Förderung des Vereins
nach ”vräften beizutragen, die Satzungen zu
beobachten und den Beschlüssen des Vereins
sich zu fügen.
2. Bei ‚allen Versammlungen pünktlich zu er-
scheinen und auch daran teılzunehmen.
„. Bei allen Produktionen mitzuwirken; allfällige
Ausnahmen kann nur die Turnerversammlung
gestatten.
t. An den turnerischen Uebungen regelmässig
teilzunehmen.
Zur Entrichtung einer Aufnahmsgebühr per
K. 7.—; diesen Betrag haben auch. Unter-
stützende bei event. Uebertritt in die Abtei-
lung der Ausübenden zu entrichten.
6. Zur Entrichtung eines im Vornhinein zu be-
zahlenden Monatsbeitrages, der jedoch im
allgemeinen die Höhe von K. 1.— nicht über-
steigen darf; uem Eınzelnen steht Mehrbezahl-
un frei; Rückverrütung eines einmal einve-
zählten Betrages findet nicht mehr statt; die
Höhe des Monatsbeitrages wird durch den
Ausschuss festgesetzt. Ausschuss und Vor-
turner sorgen für die Einhaltung dieser Le-
stimmungen. Gehörig beeründete Entschul-
digun“.ı müssen schriftlich, womöslich vor
der Uebung oder Versammlung eingebracht
werden.
B. Der unterstützenden Mitglieder.
Die unterstützenden Mitglieder sind be-
rechtigt.: