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b) eine Amtsübertragung durch Wahl darf von Seite
eines Mitgliedes für das erf? mal nicht abgelehnt
werden, <ronische Krankheitsfälle au8genommen. Sie
erstrect sich auf die Dauer emmes Vereinsiahres; war
die Wahl während des Iahres notwend *, auf den
Rest d28 wyres: Im Falle der Wedererwählung
bei Gelegenheit einer ordentlichen Wahl kann die
Annahme fär das nächstfolgende, nicht aber für ein
weiterfolgendes Jahr-abgelehnt werden ;
*' jedes Mitglied tritt mit vem Akte der Aufnahme in
die Verbindlichkeit ein volles Jahr dem Verein an-
zugofören. Will ein Mitgli | austreten, so kann
dies jederze.t aeschehe1. nur %» oht für das laufende
Jabr noch ! » voUule Reitrao“ näicht. Nur der Tod
oder fre Y:eränderung des Wohnortes hebt die Mit-
gliedichaft ohne weitere Verbindlichkeit auf; hiermit
ist avox nicht gesagt, daß ander8wo Wohnende nicht
Mitglieder ves Vereins sein können;
d) die Benützung der Vereinsschriften ist von folgenden
Bestimmungen abhängig gemacht:
aa) aus dem Gesellschaft8zimmer dürfen keine von den
aufliezenden Zeitschriften entfernt werden und es
ist diese Bestimmung strenge zu beobachten ;
bb) zu beziehende Bücher aus der Bibliothek dürfen
nur an im Jnlande wohnende Mitglieder und nur
in Gegenwart des zur Abgabe “erechtigten hinaus-
genommen werden und es hat jeweils die Ein-
trazur 7 des Empfängers, der Bücher und des be-
züglichen Datums in ein Journal stattzufinden.
Die Schriften werden in Vaduz, Schaan und
Triesen in Mappen mit Laufzettel in Circulation
gegeben, worein jedes Mitglied das Datum des