Volltext: Statuten des Lesevereins Vaduz

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b) eine Amtsübertragung durch Wahl darf von Seite 
eines Mitgliedes für das erf? mal nicht abgelehnt 
werden, <ronische Krankheitsfälle au8genommen. Sie 
erstrect sich auf die Dauer emmes Vereinsiahres; war 
die Wahl während des Iahres notwend *, auf den 
Rest d28 wyres: Im Falle der Wedererwählung 
bei Gelegenheit einer ordentlichen Wahl kann die 
Annahme fär das nächstfolgende, nicht aber für ein 
weiterfolgendes Jahr-abgelehnt werden ; 
*' jedes Mitglied tritt mit vem Akte der Aufnahme in 
die Verbindlichkeit ein volles Jahr dem Verein an- 
zugofören. Will ein Mitgli | austreten, so kann 
dies jederze.t aeschehe1. nur %» oht für das laufende 
Jabr noch ! » voUule Reitrao“ näicht. Nur der Tod 
oder fre Y:eränderung des Wohnortes hebt die Mit- 
gliedichaft ohne weitere Verbindlichkeit auf; hiermit 
ist avox nicht gesagt, daß ander8wo Wohnende nicht 
Mitglieder ves Vereins sein können; 
d) die Benützung der Vereinsschriften ist von folgenden 
Bestimmungen abhängig gemacht: 
aa) aus dem Gesellschaft8zimmer dürfen keine von den 
aufliezenden Zeitschriften entfernt werden und es 
ist diese Bestimmung strenge zu beobachten ; 
bb) zu beziehende Bücher aus der Bibliothek dürfen 
nur an im Jnlande wohnende Mitglieder und nur 
in Gegenwart des zur Abgabe “erechtigten hinaus- 
genommen werden und es hat jeweils die Ein- 
trazur 7 des Empfängers, der Bücher und des be- 
züglichen Datums in ein Journal stattzufinden. 
Die Schriften werden in Vaduz, Schaan und 
Triesen in Mappen mit Laufzettel in Circulation 
gegeben, worein jedes Mitglied das Datum des
	        

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