Liechtenstein (Fürstentum): O. Verwaltung.
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beträchtliches, von dem derzeit regierenden Landes—
fürsten unverzinslich gewährtes Darlehen, auf wel—
hes sich G. 211 73 bezieht, ermöglicht worden ist;
die Oberaufsicht über diese Bauten führt die Re—
zierung, welcher als Beirat eine Landeswuhrkommis⸗
ion zur Seite gestellt ist, die aus je einem Abge—
ordneten der Rheingemeinden gebildet ist; die Landes⸗
zehörde bestellt außerdem für jede Rheingemeinde
einen Wuhrkommissär, welcher die Uferschutzbauten
unter Aufsicht des Landestechnikers zu leiten hat.
e) Rüfeschutzbau. Die Rüfen (ausgedehnte,
durch Bergabrutschungen entstandene Steingeröll—
ablagerungen, welche bei Regengüssen nicht selten
lawinenartig abstürzen) sollen nach G.23 VIII7I,
oweit es Ortlichkeit und Mittel zulassen, verbaut
werden; mit G. 22 IX 99 wurde der Regierung
zur Ausführung solcher Verbauungen eine Landes
rüfenkommission als Beirat zur Seite gestellt und
wurden Gemeinderüfenkommissionen eingeführt,
welchen jeweilig auch der von der Regierung für
die betreffende Gemeinde ernannte Rüfenaufseher
angehört. Die nach den Anordnungen der Regie—
rung vorgenommenen Verbauungen werden aus
Landesmitteln subventioniert.
8) Verkehr und Handel. 4) Zoll- und
dandelsgebiet. Während der Dauer der Zoll—
ind Steuereinigung mit Osterr.-Ungarn findet
freier Verkehr zwischen L. und Vorarlb. in
dem Maße statt, als derselbe zwischen Vorarlb.
ind den übrigen Teilen der österr- ungar. Mon—
archie gestattet ist; alle der k. und, k. Regie—
cung durch H. V. eingeräumten Vorteile für Han—
del und Verkehr werden tunlichst auch auf L. aus—
gedehnt, wogegen letzteres jene Verpflichtungen
nit zu übernehmen hat, welche der österr.ungar.
Monarchie durch derartige Verträge oder durch
Zolleinigungen erwachsen; handelt es sich jedoch
im Verpflichtungen, wodurch von L. Geldbeiträge
zefordert werden, so ist die Zustimmung der liechten—
leinschen Regierung erforderlich. Handelz⸗ und
Zollverträge mit der Schweiz werden von Osterr.⸗
üngarn erst nach Zustimmung L. ratifiziert (vgl.
— 9 9 Me1906 samt Erklärung 28 VI 1906,
oͤsterr. R. 156 und 158, sowie das Viehseuchen—⸗
ibereinkommen 9 III 1906, R. 157).
d) Gewerbeordnung. Die im ganzen auf
dem System der österr. Gew. O. 20 XII 509, R. 227,
hderuhende liechtensteinsche Gew. O. 16 X 65 unter⸗
scheidet zwischen freien und konzessionierten Ge—
verben; Angehörige fremder Staaten bedürfen zur
elbständigen Gewerbeausübung in L. eine bei der
Regierung zu erwirkende Erlaubnis, welche nicht
derweigert wird, wenn durch die Gesetzgebung
des fremden Staates oder durch St. V. Gegen—
eitigkeit gewährt ist. Die fachliche Inspektion der
hewerbe wird zufolge einer mit den österr. Be—
hörden getroffenen Vereinbarung namens der fürst⸗
ichen Reneins durch den Gewerbeinspektor in
Bregenz besorgt und es gelangen auch in L. die
n den Nachbarstaaten bezůglich des Arbeiterschutzes
geltenden Grundsätze zur Anwendung.
c) Hausierverkehr. Derselbe ist durch G.
14 VII 70 geregelt und darf nur auf Grund eines
individuellen Hausierpatentes stattfinden.
q) Privilegien, welche nach den in Osterr.
Ungarn geltenden G. erworben werden, sind auch
als für Dgültig anzusehen; übrigens sind Angehö—
rige L. in Bezug auf die Erwerbung solcher Pri⸗
ilegien den Angehörigen der österr. ungar. Mon—
acchie gleichgestellt; zum Schutze gewerblicher
Marken wuürden durch G. 29 VII 66 die geeig—
neten Vorschriften erlassen.
e) Geldverkehr. Das Fürstentum, welches
ormals dem deutschen Münzvereine angehörte,
867 aber aus demselben ausschied und die österr.
Zilberwährung annahm, ging zufolge G. 8 VIII 98
ind 17 VIII 1900 zur Kronenwährung über, in
velcher auch liechtensteinsche Gold⸗ und Silber—
nünzen ausgeprägt wurden, die bei allen Zah—
ungen ebenso anzunehmen sind wie bis auf wei—
eres die gleichen Kronenwährungsmünzen österr.
ind ungar. Gepräges; Scheidemünzen wurden
isher nicht geprägt.
Um den Kredit und den Geldverkehr im
Lande zu fördern, wurde 1862 ein landschaftliches
Spar⸗ und Leihinstitut gegründet, welches gegen—
värtig nach den mit G 16 XII gl eingeführten
ind mit den G. 31XII s und 8 VIII 88 ergänz-
en Statuten verwaltet wird. Dieses Kreditinstitut
teht unter der Leitung der Regierung und unter
dontrolle einer Kommission, welche aus dem Lan—
»esverweser als Vorsitzendem und aus drei vou
L. T. für je vier Jahre gewählten Mitgliedern
usammengesetzt ist.
5) Maßé und Gewichte. Durch G. 161X 75
erfolgte die Einführung des metrischen Maß- und
Hewichtssystemes.
Zur Aufsicht über die Handhabung der Eich—
orschriften ist ein geprüfter und beeideter Eich—
neister bestellt. Die Eichung der dem öffentlichen
Verkehre dienenden Maße, Gewichte und Wagen
rnimmt das k. k. Eichamt Feldkirch vor.
9) Posten und Telegraphen gleichwie die
m I 1i808 auf Kosten Dhergestellte öffentliche
Telephonanlage werden nach Maßgabe bestehen—
der Übereinkünfte von den österr. Behörden ver—
valtet und sind dem Postdirektionsbezirke Inns—
ruck angegliedert; die Erteilung einzelner Kon—
zessionen für Privattelephonanlagen bleibt der
ürstlichen Regierung vorbehalten.
a) Kommunikationen. Die Konzessionie—
eung der das Land berührenden Eisenbahn erfolgte
inter den Bedingungen des G. 14 170. Die öffent⸗
ichen Straßen sind zum größten Teile Landes—
traßen, welche sich in der Verwaltung der 7
ung, zum kleineren Teile Gemeindestraßen, we che
ich in der Verwaltung der einzelnen Gemeinden
efinden; der Straßendienst, welcher durch ange—
tellte Wegmacher besorgt wird, ist durch eingehende
Instruktionen o insbesondere V. 20 WV90)
seregelt. Auch die Gemeindestraßen, für deren
ute Instandhaltung Subventionen aus Landes—
nitteln gewährt werden, sind der direkten Aufsicht
es Landestechnikers unterstellt. Während des Be—
tandes des Zollvertrages zwischen Osterr⸗Ungarn
ind L. dürfen Wegegelder irgendwelcher Art in
Vorarlb. und L. nur in 838 Betrage beibe⸗
zalten oder neu eingeführt werden, sie die