Volltext: Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein (Fürstentum): O. Verwaltung. 
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beträchtliches, von dem derzeit regierenden Landes— 
fürsten unverzinslich gewährtes Darlehen, auf wel— 
hes sich G. 211 73 bezieht, ermöglicht worden ist; 
die Oberaufsicht über diese Bauten führt die Re— 
zierung, welcher als Beirat eine Landeswuhrkommis⸗ 
ion zur Seite gestellt ist, die aus je einem Abge— 
ordneten der Rheingemeinden gebildet ist; die Landes⸗ 
zehörde bestellt außerdem für jede Rheingemeinde 
einen Wuhrkommissär, welcher die Uferschutzbauten 
unter Aufsicht des Landestechnikers zu leiten hat. 
e) Rüfeschutzbau. Die Rüfen (ausgedehnte, 
durch Bergabrutschungen entstandene Steingeröll— 
ablagerungen, welche bei Regengüssen nicht selten 
lawinenartig abstürzen) sollen nach G.23 VIII7I, 
oweit es Ortlichkeit und Mittel zulassen, verbaut 
werden; mit G. 22 IX 99 wurde der Regierung 
zur Ausführung solcher Verbauungen eine Landes 
rüfenkommission als Beirat zur Seite gestellt und 
wurden Gemeinderüfenkommissionen eingeführt, 
welchen jeweilig auch der von der Regierung für 
die betreffende Gemeinde ernannte Rüfenaufseher 
angehört. Die nach den Anordnungen der Regie— 
rung vorgenommenen Verbauungen werden aus 
Landesmitteln subventioniert. 
8) Verkehr und Handel. 4) Zoll- und 
dandelsgebiet. Während der Dauer der Zoll— 
ind Steuereinigung mit Osterr.-Ungarn findet 
freier Verkehr zwischen L. und Vorarlb. in 
dem Maße statt, als derselbe zwischen Vorarlb. 
ind den übrigen Teilen der österr- ungar. Mon— 
archie gestattet ist; alle der k. und, k. Regie— 
cung durch H. V. eingeräumten Vorteile für Han— 
del und Verkehr werden tunlichst auch auf L. aus— 
gedehnt, wogegen letzteres jene Verpflichtungen 
nit zu übernehmen hat, welche der österr.ungar. 
Monarchie durch derartige Verträge oder durch 
Zolleinigungen erwachsen; handelt es sich jedoch 
im Verpflichtungen, wodurch von L. Geldbeiträge 
zefordert werden, so ist die Zustimmung der liechten— 
leinschen Regierung erforderlich. Handelz⸗ und 
Zollverträge mit der Schweiz werden von Osterr.⸗ 
üngarn erst nach Zustimmung L. ratifiziert (vgl. 
— 9 9 Me1906 samt Erklärung 28 VI 1906, 
oͤsterr. R. 156 und 158, sowie das Viehseuchen—⸗ 
ibereinkommen 9 III 1906, R. 157). 
d) Gewerbeordnung. Die im ganzen auf 
dem System der österr. Gew. O. 20 XII 509, R. 227, 
hderuhende liechtensteinsche Gew. O. 16 X 65 unter⸗ 
scheidet zwischen freien und konzessionierten Ge— 
verben; Angehörige fremder Staaten bedürfen zur 
elbständigen Gewerbeausübung in L. eine bei der 
Regierung zu erwirkende Erlaubnis, welche nicht 
derweigert wird, wenn durch die Gesetzgebung 
des fremden Staates oder durch St. V. Gegen— 
eitigkeit gewährt ist. Die fachliche Inspektion der 
hewerbe wird zufolge einer mit den österr. Be— 
hörden getroffenen Vereinbarung namens der fürst⸗ 
ichen Reneins durch den Gewerbeinspektor in 
Bregenz besorgt und es gelangen auch in L. die 
n den Nachbarstaaten bezůglich des Arbeiterschutzes 
geltenden Grundsätze zur Anwendung. 
c) Hausierverkehr. Derselbe ist durch G. 
14 VII 70 geregelt und darf nur auf Grund eines 
individuellen Hausierpatentes stattfinden. 
q) Privilegien, welche nach den in Osterr. 
Ungarn geltenden G. erworben werden, sind auch 
als für Dgültig anzusehen; übrigens sind Angehö— 
rige L. in Bezug auf die Erwerbung solcher Pri⸗ 
ilegien den Angehörigen der österr. ungar. Mon— 
acchie gleichgestellt; zum Schutze gewerblicher 
Marken wuürden durch G. 29 VII 66 die geeig— 
neten Vorschriften erlassen. 
e) Geldverkehr. Das Fürstentum, welches 
ormals dem deutschen Münzvereine angehörte, 
867 aber aus demselben ausschied und die österr. 
Zilberwährung annahm, ging zufolge G. 8 VIII 98 
ind 17 VIII 1900 zur Kronenwährung über, in 
velcher auch liechtensteinsche Gold⸗ und Silber— 
nünzen ausgeprägt wurden, die bei allen Zah— 
ungen ebenso anzunehmen sind wie bis auf wei— 
eres die gleichen Kronenwährungsmünzen österr. 
ind ungar. Gepräges; Scheidemünzen wurden 
isher nicht geprägt. 
Um den Kredit und den Geldverkehr im 
Lande zu fördern, wurde 1862 ein landschaftliches 
Spar⸗ und Leihinstitut gegründet, welches gegen— 
värtig nach den mit G 16 XII gl eingeführten 
ind mit den G. 31XII s und 8 VIII 88 ergänz- 
en Statuten verwaltet wird. Dieses Kreditinstitut 
teht unter der Leitung der Regierung und unter 
dontrolle einer Kommission, welche aus dem Lan— 
»esverweser als Vorsitzendem und aus drei vou 
L. T. für je vier Jahre gewählten Mitgliedern 
usammengesetzt ist. 
5) Maßé und Gewichte. Durch G. 161X 75 
erfolgte die Einführung des metrischen Maß- und 
Hewichtssystemes. 
Zur Aufsicht über die Handhabung der Eich— 
orschriften ist ein geprüfter und beeideter Eich— 
neister bestellt. Die Eichung der dem öffentlichen 
Verkehre dienenden Maße, Gewichte und Wagen 
rnimmt das k. k. Eichamt Feldkirch vor. 
9) Posten und Telegraphen gleichwie die 
m I 1i808 auf Kosten Dhergestellte öffentliche 
Telephonanlage werden nach Maßgabe bestehen— 
der Übereinkünfte von den österr. Behörden ver— 
valtet und sind dem Postdirektionsbezirke Inns— 
ruck angegliedert; die Erteilung einzelner Kon— 
zessionen für Privattelephonanlagen bleibt der 
ürstlichen Regierung vorbehalten. 
a) Kommunikationen. Die Konzessionie— 
eung der das Land berührenden Eisenbahn erfolgte 
inter den Bedingungen des G. 14 170. Die öffent⸗ 
ichen Straßen sind zum größten Teile Landes— 
traßen, welche sich in der Verwaltung der 7 
ung, zum kleineren Teile Gemeindestraßen, we che 
ich in der Verwaltung der einzelnen Gemeinden 
efinden; der Straßendienst, welcher durch ange— 
tellte Wegmacher besorgt wird, ist durch eingehende 
Instruktionen o insbesondere V. 20 WV90) 
seregelt. Auch die Gemeindestraßen, für deren 
ute Instandhaltung Subventionen aus Landes— 
nitteln gewährt werden, sind der direkten Aufsicht 
es Landestechnikers unterstellt. Während des Be— 
tandes des Zollvertrages zwischen Osterr⸗Ungarn 
ind L. dürfen Wegegelder irgendwelcher Art in 
Vorarlb. und L. nur in 838 Betrage beibe⸗ 
zalten oder neu eingeführt werden, sie die
	        

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