Volltext: Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein (Fürstentum): O. Verwaltung. 
489 
iberwachen, die Kranken- und Armenanstalten so— 
wie die Schulen in gesundheitlicher Hinsicht zu be— 
zufsichtigen und den Vollzug der zahlreichen Vor— 
chriften über Impfung, Totenbeschau und Beerdi— 
zungsplätze wahrzunehmen hat. Das Impfgesetz 
8X7A regelt die Durchführung der obligatori— 
chen Schutzpockenimpfung (des Impfzwanges). 
Zur Ausübuͤng der ärztlichen Praxis in L. sind 
ur diplomierte Doktoren der Medizin, zur Aus— 
ibung der tierärztlichen Praxis nür patentierte 
Tierärzte zugelassen; öffentlich anerkannten Arzten 
ingrenzender Staaten ist es erlaubt, von ihrem 
Wohnorte aus ihren Beruf in L. auszuüben; als 
Beburtshelferinnen dürfen nur solche Frauensper— 
onen praktizieren, welche an einer öffentlichen Lehr⸗ 
instalt unterrichtet wurden und die erworbene Be— 
ähigung durch Zeugnisse ausweisen können. Die 
n Ssterreich mit V. 10 IX 97, R. 216, erlassenen 
Dienstesvorschriften für Hebammen wurden mit 
VB. 31 VIII 1906 im wesentlichen auch für liechten— 
teinische Hebammen rezipiert. Für die Verab— 
olgung von Medikamenten aus den in L. be— 
Apotheken gilt die östexr. Arzneitaxe. 
Dem Dresdener internationalen Ubereinkommen 
15 V g93 (österr. R. 69 ex 1894) sowie dem 
übereinkommen 20 III 96 zwischen sterr.⸗Un— 
zarn und der Schweiz, betreffend Sanitätsmaß— 
jahmen für den Grenzverkehr bei Choleragefahr 
österr. R. 154), ist L. beigetreten. — c) Feuer— 
dolizei. Nach dem Feuerpolizeigesetze 11 X 65 
ungiert zur Überwachung pünktlicher Durchführung 
der bezüglichen Vorschriften in jeder Gemeinde 
unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderates 
eine Feuerschaukommission, welche aus dem Kom— 
mandanten der Gemeindelöschanstalten und aus 
35 vom ständigen Gemeinderate aus den stimm— 
herechtigten Bürgern gewählten Mitgliedern (von 
velchen eines dem Gemeinderate angehören muß) 
zebildet ist. Alle männlichen 16—60jährigen Be— 
vohner einer Gemeinde sind nach den in der Feuer⸗ 
öschordnung 24X 68 angegebenen Grundsätzen 
As Feuerwehr zu organisieren. Die Versicherung 
der Wohngebäude gegen Feuerschäden ist obliga— 
torisch. Die in L. zugelassenen Feuerversicherungs⸗ 
eeee haben nach G. 26 XII 1906 zu den 
osten der Feuerwehren und zur Unterstützung 
»erunglückter Feuerwehrmänner beizutragen. — 
) Baͤupolizei. Zu Neu-⸗, Um- und Zubauten 
ist ein bei der Regierung nachzusuchender Bau— 
onsens erforderlich; die ——— unter wel⸗ 
hen derselbe erteilt werden kann, ergeben sich aus 
dem Feuerpolizeigesetze 11 X 65 und aus der 
B. O. 14 VII 76; als Hilfsorgan für Handhabung 
der Bau⸗ und Feuerpolizei ist gemäß G. 14 11904 
in jeder Gemeinde ein beeideter Bauaufseher zu 
hestellen. 
d) Gemeindewesen. Die Normen für die 
Bemeindeverwaltung sind in dem Gem. G. 24 
34 und in verschiedenen Nachtragsgesetzen enthal— 
en. Die Auflösung bestehender und die Bildung 
neuer Ortsgemeinden kann nur mit Zustimmung 
des L. T. und mit landesherrlicher Genehmigung 
erfolgen. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist teils 
ein felbständiger, teils ein übertragener. Die Ge— 
meindeverwaltung unterliegt dem Aufsichtsrechte 
des Staates. 
Die Gemeindebewohner unterscheiden sich aus 
dem Gesichtspunkte der Staatsbürgerschaft in Staats⸗ 
dürger und Nichtstaatsbürger, aus dem Gesichts— 
ounkte der Heimatszuständigkeit in Bürger, Nieder— 
zelassene und Fremde, aus dem Gesichtspunkte des 
Stimmrechtes in Stimmfähige und Nichtstimmfähige. 
Jeder liechtensteinsche Staatsbürger muß einer 
iechtensteinschen Ortsgemeinde als Wienn ange⸗ 
jören, kann aber nur in einer liechtensteinschen 
Irtsgemeinde — sein; alle liechtensteinschen 
Bürger haben das Anrecht auf den Mitgenuß am 
hemeindevermögen, sofern sie die Gemeindelasten 
ragen. Über Erwerbung und Verlust des liechten— 
teinschen Staatsbürgerrechtes trifft G. 28 III 64 
die näheren Dispositionen. 
Die stimmsähigen Staatsbürger üben ihr 
Stimmrecht in der Gemeindeversammlung aus, 
»urch welche auch die Gemeindevertretungswahlen 
erfolgen; aus welchen Anlässen außerdem Ge— 
neindeversammlungen zu berufen sind, ist in dem 
hem. G. (88 41 und 42 festgesetzt. Bei Gemeinde— 
»ersammlungen stimmfäahig ist jeder in der Ge— 
neinde wohnhafte, eigenberechtigte liechtensteinsche 
ZStaatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher ge— 
etzlich vom Stimmrechte (aktiven Wahlrechte) nicht 
rusgeschlossen ist; bei Fragen, die das Gemeinde— 
ut betreffen, sind nur stimmberechtigt; 
e welche eine Armenunterstützung genießen 
ind Frauen besitzen kein Stimmrecht; die sonstigen 
Ausschließungsgründe und die Dauer der Aus— 
chließung sind durch G. 8 VIII os bestimmt; von 
der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung (dem 
assiven eed sind außer den vom Stimm— 
zechte Ausgeschlossenen auch Personen, welche in 
einem Gesindeverhältnisse stehen, ausgenommen; 
eder Stimmfähige ist verpflichtet, der ordnungs— 
näßig berufenen Gemeindeversammlung beizu— 
vohnen; ungerechtfertigte Abwesenheit zieht Geld⸗ 
trafe nach sich. 
Die Ortsgemeinde wird durch den Ortsvor— 
teher sowie durch den ständigen und in gewissen 
Fällen durch einen verstärkten Gemeinderat ver— 
reten. Dem ständigen Gemeinderate gehören an: 
der Ortsvorsteher, der Gemeindekassier und nach 
Lerhältnis der Seelenzahl mindestens 3, höchstens 
7 andere Mitglieder; alle diese Funktionäre wer— 
den (durch die Gemeindeversammlung) für die 
Dauer von 3 Jahren gewählt und haben aus 
hrer Mitte einen Ortsvorsteherstellvertreter zu wäh⸗ 
en; die Leitung der Wahl obliegt der Regierung; 
eder Gewählte ist bei Strafe verpflichtet, die auf 
hn gefallene Wahl anzunehmen, sofern er nicht 
inen der im G. 29 RX 1900 aufgezählten Ableh— 
iungsgründe besitzt. Ortsvorsteher und Kassier, 
velche ebenso wie der Ortsvorsteherstellvertreter in 
Eid genommen werden, haben Anspruch auf einen 
iren, gemäß G. 29 R 10900 auszumittelnden 
Lehalt, während das Amt der übrigen Gemeinde— 
catsmitglieder unentgeltlich ist. Dem verstärkten 
Hemeinderate, welcher aus den Funktionären des 
tändigen Gemeinderates und aus einer gleichen 
Anzabhl von fallweise durch die Gemeindeversamm—
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.