Liechtenstein (Fürstentum): O. Verwaltung.
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iberwachen, die Kranken- und Armenanstalten so—
wie die Schulen in gesundheitlicher Hinsicht zu be—
zufsichtigen und den Vollzug der zahlreichen Vor—
chriften über Impfung, Totenbeschau und Beerdi—
zungsplätze wahrzunehmen hat. Das Impfgesetz
8X7A regelt die Durchführung der obligatori—
chen Schutzpockenimpfung (des Impfzwanges).
Zur Ausübuͤng der ärztlichen Praxis in L. sind
ur diplomierte Doktoren der Medizin, zur Aus—
ibung der tierärztlichen Praxis nür patentierte
Tierärzte zugelassen; öffentlich anerkannten Arzten
ingrenzender Staaten ist es erlaubt, von ihrem
Wohnorte aus ihren Beruf in L. auszuüben; als
Beburtshelferinnen dürfen nur solche Frauensper—
onen praktizieren, welche an einer öffentlichen Lehr⸗
instalt unterrichtet wurden und die erworbene Be—
ähigung durch Zeugnisse ausweisen können. Die
n Ssterreich mit V. 10 IX 97, R. 216, erlassenen
Dienstesvorschriften für Hebammen wurden mit
VB. 31 VIII 1906 im wesentlichen auch für liechten—
teinische Hebammen rezipiert. Für die Verab—
olgung von Medikamenten aus den in L. be—
Apotheken gilt die östexr. Arzneitaxe.
Dem Dresdener internationalen Ubereinkommen
15 V g93 (österr. R. 69 ex 1894) sowie dem
übereinkommen 20 III 96 zwischen sterr.⸗Un—
zarn und der Schweiz, betreffend Sanitätsmaß—
jahmen für den Grenzverkehr bei Choleragefahr
österr. R. 154), ist L. beigetreten. — c) Feuer—
dolizei. Nach dem Feuerpolizeigesetze 11 X 65
ungiert zur Überwachung pünktlicher Durchführung
der bezüglichen Vorschriften in jeder Gemeinde
unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderates
eine Feuerschaukommission, welche aus dem Kom—
mandanten der Gemeindelöschanstalten und aus
35 vom ständigen Gemeinderate aus den stimm—
herechtigten Bürgern gewählten Mitgliedern (von
velchen eines dem Gemeinderate angehören muß)
zebildet ist. Alle männlichen 16—60jährigen Be—
vohner einer Gemeinde sind nach den in der Feuer⸗
öschordnung 24X 68 angegebenen Grundsätzen
As Feuerwehr zu organisieren. Die Versicherung
der Wohngebäude gegen Feuerschäden ist obliga—
torisch. Die in L. zugelassenen Feuerversicherungs⸗
eeee haben nach G. 26 XII 1906 zu den
osten der Feuerwehren und zur Unterstützung
»erunglückter Feuerwehrmänner beizutragen. —
) Baͤupolizei. Zu Neu-⸗, Um- und Zubauten
ist ein bei der Regierung nachzusuchender Bau—
onsens erforderlich; die ——— unter wel⸗
hen derselbe erteilt werden kann, ergeben sich aus
dem Feuerpolizeigesetze 11 X 65 und aus der
B. O. 14 VII 76; als Hilfsorgan für Handhabung
der Bau⸗ und Feuerpolizei ist gemäß G. 14 11904
in jeder Gemeinde ein beeideter Bauaufseher zu
hestellen.
d) Gemeindewesen. Die Normen für die
Bemeindeverwaltung sind in dem Gem. G. 24
34 und in verschiedenen Nachtragsgesetzen enthal—
en. Die Auflösung bestehender und die Bildung
neuer Ortsgemeinden kann nur mit Zustimmung
des L. T. und mit landesherrlicher Genehmigung
erfolgen. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist teils
ein felbständiger, teils ein übertragener. Die Ge—
meindeverwaltung unterliegt dem Aufsichtsrechte
des Staates.
Die Gemeindebewohner unterscheiden sich aus
dem Gesichtspunkte der Staatsbürgerschaft in Staats⸗
dürger und Nichtstaatsbürger, aus dem Gesichts—
ounkte der Heimatszuständigkeit in Bürger, Nieder—
zelassene und Fremde, aus dem Gesichtspunkte des
Stimmrechtes in Stimmfähige und Nichtstimmfähige.
Jeder liechtensteinsche Staatsbürger muß einer
iechtensteinschen Ortsgemeinde als Wienn ange⸗
jören, kann aber nur in einer liechtensteinschen
Irtsgemeinde — sein; alle liechtensteinschen
Bürger haben das Anrecht auf den Mitgenuß am
hemeindevermögen, sofern sie die Gemeindelasten
ragen. Über Erwerbung und Verlust des liechten—
teinschen Staatsbürgerrechtes trifft G. 28 III 64
die näheren Dispositionen.
Die stimmsähigen Staatsbürger üben ihr
Stimmrecht in der Gemeindeversammlung aus,
»urch welche auch die Gemeindevertretungswahlen
erfolgen; aus welchen Anlässen außerdem Ge—
neindeversammlungen zu berufen sind, ist in dem
hem. G. (88 41 und 42 festgesetzt. Bei Gemeinde—
»ersammlungen stimmfäahig ist jeder in der Ge—
neinde wohnhafte, eigenberechtigte liechtensteinsche
ZStaatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher ge—
etzlich vom Stimmrechte (aktiven Wahlrechte) nicht
rusgeschlossen ist; bei Fragen, die das Gemeinde—
ut betreffen, sind nur stimmberechtigt;
e welche eine Armenunterstützung genießen
ind Frauen besitzen kein Stimmrecht; die sonstigen
Ausschließungsgründe und die Dauer der Aus—
chließung sind durch G. 8 VIII os bestimmt; von
der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung (dem
assiven eed sind außer den vom Stimm—
zechte Ausgeschlossenen auch Personen, welche in
einem Gesindeverhältnisse stehen, ausgenommen;
eder Stimmfähige ist verpflichtet, der ordnungs—
näßig berufenen Gemeindeversammlung beizu—
vohnen; ungerechtfertigte Abwesenheit zieht Geld⸗
trafe nach sich.
Die Ortsgemeinde wird durch den Ortsvor—
teher sowie durch den ständigen und in gewissen
Fällen durch einen verstärkten Gemeinderat ver—
reten. Dem ständigen Gemeinderate gehören an:
der Ortsvorsteher, der Gemeindekassier und nach
Lerhältnis der Seelenzahl mindestens 3, höchstens
7 andere Mitglieder; alle diese Funktionäre wer—
den (durch die Gemeindeversammlung) für die
Dauer von 3 Jahren gewählt und haben aus
hrer Mitte einen Ortsvorsteherstellvertreter zu wäh⸗
en; die Leitung der Wahl obliegt der Regierung;
eder Gewählte ist bei Strafe verpflichtet, die auf
hn gefallene Wahl anzunehmen, sofern er nicht
inen der im G. 29 RX 1900 aufgezählten Ableh—
iungsgründe besitzt. Ortsvorsteher und Kassier,
velche ebenso wie der Ortsvorsteherstellvertreter in
Eid genommen werden, haben Anspruch auf einen
iren, gemäß G. 29 R 10900 auszumittelnden
Lehalt, während das Amt der übrigen Gemeinde—
catsmitglieder unentgeltlich ist. Dem verstärkten
Hemeinderate, welcher aus den Funktionären des
tändigen Gemeinderates und aus einer gleichen
Anzabhl von fallweise durch die Gemeindeversamm—