Liechtenstein Fürstentum): O. Verwaltung.
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I. Wirkungskreis der Landesbehörden.
1. Die Regierung in Vaduz ist die Landes—
behörde für alle Geschäfte der Verwaltung im
engeren Sinne. An der Spitze der Regierung steht
der Landesverweser, welchem zwei vom Landes—
fürsten aus der wahlfähigen Bevölkerung des
Fürstentums für je sechs Jaͤhre ernannte Landräte
und zwei in gleicher Weise ernannte Landratsstell⸗
bertreter sowie der Regierungssekretär und das
nötige Hilfspersonal beigegeben sind. Der Landes—
verweser repräsentiert auch den Landesfürsten bei
feierlichen Anlässen, vertritt die Regierung bei den
Landtagsverhandlungen, übt die Disziplinargewalt
über die Beamten der Regierung sowie über die
fürstlichen Diener aus, überwacht den gesetzmäßigen
und ununterbrochenen Geschäftsgang des Land—
gerichtes und besorgt die Administration der land⸗
schaftlichen Gebäude und der Gefängnisse.
Der Regierung unterstehen die Landes—
kassen verwältung, welche die Einhebung der
Steuern und Abgaben sowie die das Land betref—
fenden Rechnungs- und Kassegeschäfte zu besorgen,
die öffentlichen Fonds und die gerichtlichen Depo—
siten zu verwalten, und bei Bemessung der Ge—
werbe⸗ und der Personalklassensteuer sowie bei
Verwaltung der als Landesanstalt organisierten
liechtensteinschen Sparkasse mitzuwirken hat,
weiter das Forstamt, welchem die Handhabung
der Forst- und Jagdpolizei zusteht; außerdem
sind der Regierung der Landestechniker, welcher
auch als gerichtliches Hilssorgan die technischen
Agenden des Bodenwertkatasters zu versehen hat,
der Landesgeometer, der Landesphysikus,
welcher nebenbei als Gerichtsarzt zu fungieren
hat, und der Landestierarzt zugewiesen. Die
Bezugs- und Pensionsverhältnisse der mit Gehalt
bleibend angestellten öffentlichen Beamten und Die—
ner sind durch zwei G. 18 XII 78 und durch G.
3 VI 99 geregelt.
2. Dem Landesschulrate in Vaduz ist die
Leitung des Schulwesens übertragen. Derselbe be—
sleht aus dem Landesverweser als Vorsitzendem
und aus vier vom L. T. für je drei Jahre gewähl
ten Mitgliedern (von welchen eines dem Landes
klerus und eines dem Lehrerstande angehören muß
und wird vom Landesverweser nach Bedarf zu
sammenberufen.
Der Landesschulrat, dessen Wirkungskreis
durch G. 11169 näher normiert ist, bestellt als
Organ zur fachlichen Inspektion der Schulen den
Landesschulkommifsär. Die Vollziehung der Be
schlüsse des Landesschulrates ist Sache der Re—
gierung.
3. Die politische Rekursinstanz in Wien
entscheidet über Rekurse gegen Versügungen der
Regierung und besteht aus wenigstens drei vom
Landesfürsten ernannten Mitgliedern, welche die
juridisch⸗politischen Studien absolviert haben müssen
4. Die Buchhaltung in Butschowitz, welche
für den gesamten fürstlichen Privatbesitz als Rech
nungszensurstelle fungiert, ist auch mit der staat—
lichen Rechnungskontrolle für L. betraut und erhält
jährlich alle das Land betreffenden Rechnungen zur
ziffermäßigen Überprüfung.
5. Das Landgericht in Vaduz ist die Justiz⸗
behörde 1. Instanz und wird von einem nach den
österr. Vorschriften zur Ausübung des Richteramtes
besähigten Landrichter geleitet; zum Wirkungskreise
des Landgerichtes, welchem der Grundbuchsführer
und das erforderliche Hilfspersonal zugewiesen ist,
— die Strafgerichtsbarkeit über Verbrechen,
Vergehen und Übertretungen, einschließlich der Uber—
retuüngen der politischen Vorschristen, die ganze
Zivilgerichtsbarkeit 1. Instanz nebst den mit der
Grundbuchsführung zusammenhängenden Bestif⸗
tungsangelegenheiten, die Evidenzhaltung des Bo—
denwertkatasters und die Bemessung der Taxen von
Rechtsgeschäften.
Der Landrichter fungiert bei Verhandlungen
über solche Gefällsübertretungen, welche in L. be—
zangen wurden, gemäß des zwischen Osterr.-Un—
zjarn und L. bestehenden Zoll⸗ und Steuervereins⸗
bertrages als Beisitzer des Gefällsbezirksgerichtes
Feldkirch.
6. Das Appellationsgericht in Wien ist die
2. Instanz in den das Fürstentum betreffenden
Juszangelegenheiten und besteht aus wenigstens
drei geprüften, vom Landesfürsten ernannten Rich—
ternz es führt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des
Landgerichtes und entscheidet endgültig als Diszi—
linargericht sowie bei Berusungen wider jene
andgerichtlichen e welche Angelegen⸗
heiten der Bestiftung, des Bodenwertkatasters, der
Bemessung von Taxen aus Rechtsgeschäften und
Unterfuchungen wegen Verbrechen und Vergehen
betrefsen; bei eingeleiteten Strafuntersuchungen
faßt es den endgültigen Ablassungsbeschluß.
7. Als oberster Gerichtshof übt das k. k.
Oberlandesgericht in Innsbruck die ihm durch
Hfd. 13 I1 I8 bezw. durch St. V. 19 184 (Gsterr.
R124) überwiesene Funktion einer 3. Instanz
hinsichtlich der Rechtsangelegenheiten des Fürslen⸗
iunis in Zivil⸗ und Strafsachen aus
III.“ Sonstige öffentliche Einrichtungen.
1. Verwaltung im engeren Sinne. a) Lan—
desfinanzen. Das Landeseinkommen, von wel—
hem der Landesfürst keinen Teil beansprucht, ergibt
sich aus den verschiedenen Steuern, Abgaben und
Pachtschillingen, sowie aus den Interessen der im
Eigentume des Landes stehenden Fonds und aus
den Erträgnissen, welche auf Grund der zwischen
Osterr.-Ungarn und L. festgesetzten Zoll- und
Steuereinigung resultieren.
An direkten Landessteuern werden zufolge
G. 20X 65, welches durch verschiedene Nachträge,
insbesondere durch G. 10 VIII 760, 28 VIII 87 und
10 R oSss teilweise modifiziert wurde, eingehoben:
a) die Grundsteuer, welche für die produk—
tiven Grundflächen und die Gebäude zu entrichten
ist und auf der Basis des nach Gemeinden geson—
derten stabilen Wertkatasters sowie nach Maßgabe
des jährlichen Finanzgesetzes veranlagt wird;
) die Gewerbesteuͤer, welche für fabriks—
mäßig betriebene Gewerbe nach ihrem amtlich fest—
88 Reineinkommen unter Anwendung eines
—r——7 Steuersatzes und für die übrigen Ge—
verde nach Abteilungen und Klassen durch eine
dus dem Landeskassenverwalter und 5 von der