Volltext: Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein Fürstentum): O. Verwaltung. 
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I. Wirkungskreis der Landesbehörden. 
1. Die Regierung in Vaduz ist die Landes— 
behörde für alle Geschäfte der Verwaltung im 
engeren Sinne. An der Spitze der Regierung steht 
der Landesverweser, welchem zwei vom Landes— 
fürsten aus der wahlfähigen Bevölkerung des 
Fürstentums für je sechs Jaͤhre ernannte Landräte 
und zwei in gleicher Weise ernannte Landratsstell⸗ 
bertreter sowie der Regierungssekretär und das 
nötige Hilfspersonal beigegeben sind. Der Landes— 
verweser repräsentiert auch den Landesfürsten bei 
feierlichen Anlässen, vertritt die Regierung bei den 
Landtagsverhandlungen, übt die Disziplinargewalt 
über die Beamten der Regierung sowie über die 
fürstlichen Diener aus, überwacht den gesetzmäßigen 
und ununterbrochenen Geschäftsgang des Land— 
gerichtes und besorgt die Administration der land⸗ 
schaftlichen Gebäude und der Gefängnisse. 
Der Regierung unterstehen die Landes— 
kassen verwältung, welche die Einhebung der 
Steuern und Abgaben sowie die das Land betref— 
fenden Rechnungs- und Kassegeschäfte zu besorgen, 
die öffentlichen Fonds und die gerichtlichen Depo— 
siten zu verwalten, und bei Bemessung der Ge— 
werbe⸗ und der Personalklassensteuer sowie bei 
Verwaltung der als Landesanstalt organisierten 
liechtensteinschen Sparkasse mitzuwirken hat, 
weiter das Forstamt, welchem die Handhabung 
der Forst- und Jagdpolizei zusteht; außerdem 
sind der Regierung der Landestechniker, welcher 
auch als gerichtliches Hilssorgan die technischen 
Agenden des Bodenwertkatasters zu versehen hat, 
der Landesgeometer, der Landesphysikus, 
welcher nebenbei als Gerichtsarzt zu fungieren 
hat, und der Landestierarzt zugewiesen. Die 
Bezugs- und Pensionsverhältnisse der mit Gehalt 
bleibend angestellten öffentlichen Beamten und Die— 
ner sind durch zwei G. 18 XII 78 und durch G. 
3 VI 99 geregelt. 
2. Dem Landesschulrate in Vaduz ist die 
Leitung des Schulwesens übertragen. Derselbe be— 
sleht aus dem Landesverweser als Vorsitzendem 
und aus vier vom L. T. für je drei Jahre gewähl 
ten Mitgliedern (von welchen eines dem Landes 
klerus und eines dem Lehrerstande angehören muß 
und wird vom Landesverweser nach Bedarf zu 
sammenberufen. 
Der Landesschulrat, dessen Wirkungskreis 
durch G. 11169 näher normiert ist, bestellt als 
Organ zur fachlichen Inspektion der Schulen den 
Landesschulkommifsär. Die Vollziehung der Be 
schlüsse des Landesschulrates ist Sache der Re— 
gierung. 
3. Die politische Rekursinstanz in Wien 
entscheidet über Rekurse gegen Versügungen der 
Regierung und besteht aus wenigstens drei vom 
Landesfürsten ernannten Mitgliedern, welche die 
juridisch⸗politischen Studien absolviert haben müssen 
4. Die Buchhaltung in Butschowitz, welche 
für den gesamten fürstlichen Privatbesitz als Rech 
nungszensurstelle fungiert, ist auch mit der staat— 
lichen Rechnungskontrolle für L. betraut und erhält 
jährlich alle das Land betreffenden Rechnungen zur 
ziffermäßigen Überprüfung. 
5. Das Landgericht in Vaduz ist die Justiz⸗ 
behörde 1. Instanz und wird von einem nach den 
österr. Vorschriften zur Ausübung des Richteramtes 
besähigten Landrichter geleitet; zum Wirkungskreise 
des Landgerichtes, welchem der Grundbuchsführer 
und das erforderliche Hilfspersonal zugewiesen ist, 
— die Strafgerichtsbarkeit über Verbrechen, 
Vergehen und Übertretungen, einschließlich der Uber— 
retuüngen der politischen Vorschristen, die ganze 
Zivilgerichtsbarkeit 1. Instanz nebst den mit der 
Grundbuchsführung zusammenhängenden Bestif⸗ 
tungsangelegenheiten, die Evidenzhaltung des Bo— 
denwertkatasters und die Bemessung der Taxen von 
Rechtsgeschäften. 
Der Landrichter fungiert bei Verhandlungen 
über solche Gefällsübertretungen, welche in L. be— 
zangen wurden, gemäß des zwischen Osterr.-Un— 
zjarn und L. bestehenden Zoll⸗ und Steuervereins⸗ 
bertrages als Beisitzer des Gefällsbezirksgerichtes 
Feldkirch. 
6. Das Appellationsgericht in Wien ist die 
2. Instanz in den das Fürstentum betreffenden 
Juszangelegenheiten und besteht aus wenigstens 
drei geprüften, vom Landesfürsten ernannten Rich— 
ternz es führt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des 
Landgerichtes und entscheidet endgültig als Diszi— 
linargericht sowie bei Berusungen wider jene 
andgerichtlichen e welche Angelegen⸗ 
heiten der Bestiftung, des Bodenwertkatasters, der 
Bemessung von Taxen aus Rechtsgeschäften und 
Unterfuchungen wegen Verbrechen und Vergehen 
betrefsen; bei eingeleiteten Strafuntersuchungen 
faßt es den endgültigen Ablassungsbeschluß. 
7. Als oberster Gerichtshof übt das k. k. 
Oberlandesgericht in Innsbruck die ihm durch 
Hfd. 13 I1 I8 bezw. durch St. V. 19 184 (Gsterr. 
R124) überwiesene Funktion einer 3. Instanz 
hinsichtlich der Rechtsangelegenheiten des Fürslen⸗ 
iunis in Zivil⸗ und Strafsachen aus 
III.“ Sonstige öffentliche Einrichtungen. 
1. Verwaltung im engeren Sinne. a) Lan— 
desfinanzen. Das Landeseinkommen, von wel— 
hem der Landesfürst keinen Teil beansprucht, ergibt 
sich aus den verschiedenen Steuern, Abgaben und 
Pachtschillingen, sowie aus den Interessen der im 
Eigentume des Landes stehenden Fonds und aus 
den Erträgnissen, welche auf Grund der zwischen 
Osterr.-Ungarn und L. festgesetzten Zoll- und 
Steuereinigung resultieren. 
An direkten Landessteuern werden zufolge 
G. 20X 65, welches durch verschiedene Nachträge, 
insbesondere durch G. 10 VIII 760, 28 VIII 87 und 
10 R oSss teilweise modifiziert wurde, eingehoben: 
a) die Grundsteuer, welche für die produk— 
tiven Grundflächen und die Gebäude zu entrichten 
ist und auf der Basis des nach Gemeinden geson— 
derten stabilen Wertkatasters sowie nach Maßgabe 
des jährlichen Finanzgesetzes veranlagt wird; 
) die Gewerbesteuͤer, welche für fabriks— 
mäßig betriebene Gewerbe nach ihrem amtlich fest— 
88 Reineinkommen unter Anwendung eines 
—r——7 Steuersatzes und für die übrigen Ge— 
verde nach Abteilungen und Klassen durch eine 
dus dem Landeskassenverwalter und 5 von der
	        

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