Volltext: Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein

Leichenbestattung. — Leihanstalten. — Liechtenstein (Fürstentum): 
Leichenbestattung, Leichenerhumation und 
Leichentrausport 
. „Bestattungswesen“, Bd. J, S. 488 ff. 
Einleitung. B. Verfassung. 485 
nach Erlöschen dieses Geschlechtes (um 1150) dessen 
Erben, die Grafen von Montfort, von denen sich 
m 18. Jahrhundert die Linie der Grafen von 
Werdenberg abzweigte; nachdem die Vaduzer 
Linie der letzteren erloschen war, fielen die Land— 
chaften 1416 an die Freiherren von Brandis, 
1510 an die Grafen von Sulz und 1613 an die 
Hrafen von Hohenems, worauf Schellenberg 1699 
ind Vaduz 1712 durch Kauf in den ie des 
ürstlichen Hauses L. gelangten, unter dessen 
Namen sie von Kaiser Karl VI. duxch Palati— 
iatsdiplom 2311719 zum Reichsfürstentum er— 
sjoben wurden; nach Auflösung des Deutschen Rei— 
hes 1806 zum Rheinbunde gezogen, erlangte L. 
die volle Souveränität, trat 1815 dem Deutschen 
Bunde bei, dem es bis 1866 angehörte, und ist 
eithex in keinerlei Bundesverbande, steht jedoch 
nit Osterr. infolge verschiedener St. V. in enge— 
ꝛen Beziehungen. 
In Gemaͤßheit der deutschen Bundesakte er— 
zielt L. 1818 eine landständische Verfassung, an 
heren Stelle hierauf eine den Konstitutionen ande— 
er Staaten ähnliche Verfassung 26 IX 62 trat, 
velche durch die G. 19 I1 78, 29 XII 95 und 11X 
901 teilweise abgeändert wurde. 
Als Landeswappen steht das fürstliche Haus— 
vappen in Gebrauch (vgl. Wappentafel und Be— 
chreibung bei Krätzl: Das Fürstentum L., 7. Aufl. 
ßrünn 1903); die Landesfarben sind blau und rot. 
Leichenbestattungsunternehmungen 
s. „Gewerbe“ D, Bd. II, S. 505 f. 
Leihanstalten 
für literarische Erzeugnisse und Lesekabinette 
s. „Gewerbe“ D, Bd. V, S. 506. 
Liechtenstein (Fürstentum). 
A. Einleitung. 
B. Verfassung. 
1. Der Landesfürst. — 11. Die Landesvertretung. 
1. Wirkungskreis. a) Mitwirkung zur Gesetzgebung. b) Steuer⸗ 
ewilligung. o) Einwirkung auf die Verwaltung. 2. Zusam— 
mensetzung und Wahlordnung. 3. Geschäftsordnung. Rechte 
der Mitglieder. 4. Der Landesausschuß. 
———— 
O. Verwaltung. 
I. Üübersicht der Landesbehörden. — I. Wirkungskreis 
der Landesbehörden. 1. Regierung. 2. Landesschulrat. 3. Po— 
litische Rekursinftanz. 4. Buchhaltung. 5. Landgericht. 
z. Appellationsgericht. 7. O. G. H. — UN. Sonstige öffent- 
liche Einrichtungen. 1. Verwaltung im engeren Siune. 
a) Landesfinanzen. b) Kultus. e) Polizei. a) Sicherheits 
polizei. ) Gesundheitswesen. c) Feuerpolizei. d) Baupolizei. 
I) Gemeindewesen. e) Armenwesen. ) Landeskultur. a) Forst⸗ 
wirtschaft. ) Jagod und Fischerei. c) Viehzucht. d) Wasser— 
bau. e) Rüfeschußbau. g) Verkehr und Handel, 4) Zoll⸗ und 
Handeisgebiet. ) Gew. O. 9) Gaufierverkehr. d) Pri— 
ilegien, Martkenschuß. ) Geld. ) Maß und Gewicht. 9) Post, 
Telegraph, Telephon. à) Kommunikationen. 2. Schulverwal⸗ 
tung. 3. Justizverwaltung. 
B. Verfassung. 
J. Der Landesfürst. Die Regierung ist erb— 
ich im Hause L. nach Maßgabe der Hausgesetze; 
iese bestimmen, daß dem im Sinne der Erbs— 
mion vom J. 1606 nach der Primogeniturerb— 
olge in das Majorathauptfideikommiß sukzedie— 
enden männlichen Mitgliede des fürstlichen Hauses 
ils dem Chef des letzteren jederzeit auch die Re— 
zierung des Fürstentums mit der souveränen 
Würde zukomme (vgl. österr. G. 12198, R. 15, 
zetreffend die Genehmigung des fürstlich liechten— 
teinschen Familienvertrages 1 VIII 42). 
Der Landesfürst (Anrede: „Durchlaucht“) ver— 
inigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, übt 
ie gesetzgebende Gewalt unter Mitwirkung des 
2. T. die Regierungsgewalt durch verantwortliche 
Ztaaisdiener aus, hat allein das Recht, den L. T. 
inzuberufen, zu schließen, zu vertagen und auf— 
ulbsen, Beamte zu ernennen, zu befördern und 
— abgesehen von einem Disziplinarerkenntnisse — 
zu entlassen, Titel und Auszeichnungen zu ver— 
eihen, Fremden das Staatsbürgerrecht zu gewäh— 
en; er vertritt den Staat gegenüber auswärtigen 
Staaten, sofern St. V. 23 das Land belasten 
der einzelne Staatsbürger verpflichten, ist die Zu— 
timmung des L. T. erforderlich. 
Die G. werden im Namen des Landesfürsten 
inter Gegenzeichnung des verantwortlichen Regie— 
cungschejs durch das mit fürstlicher Entschließüng 
10Vl Gs eingeführte Landesgesetzblatt, in welchem 
zuch wichtigere V. erscheinen, kundgemacht. 
A. Einleikung. 
Die gegenwärtig zum Fürstentum L. vereinig— 
ten Landschaften Vaduz und Schellenberg, welche 
ehemals von Kelten (Rätern) bewohnt waren, ge— 
hörten seit Kaiser Augustus zur römischen Pro— 
binz Rätien, erfuhren, gleich den angrenzenden 
Gebieten, zur Zeit der wechsel⸗ 
volle Schicksale, in deren Folge der rätoromanische 
Volksstamm allmählich durch den alemannischen 
derdrängt wurde, bildeten, nachdem seit den Karo— 
lingerzesten Rätien in Ober- und Unterrätien zer— 
fallen war, einen Bestandteil des letzteren, kamen 
im Vertrage zu Verdun (843) zum ostfränkischen, 
nachmals —3— Reiche, wurden im Laufe der 
Zeit reichsunmittelbar und waren nach der Kreis— 
einteilung des Kaisers Maximilian J. als Reichs— 
grafschaft Vaduz und Reichsherrschaft Schellenberg 
dem schwäbischen Kreise zugeschieden. 
Die Herrschaft in diesen Gegenden führten 
geraume Zeit die alten Grafen von Bregenz und
	        

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