Volltext: Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein

Liechtenstein (Fürstentum): O. Verwaltung. 
1983 
das G. 26 XII 1906, womit Zusatzbestimmungen 
zur a. G. O. erlassen wurden; die österr. Zivil— 
prozeßnovelle 16 V. 74, R. 69, eingeführt mit 
liechtensteinschem G. 15 VIII 79, dazu die liechten— 
steinsche Exekutionsnovelle 16 VIII 92 sowie die 
G. 16XII91 und 13 VII 97 betreffend die Voll— 
streckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile in 
L.; das österr. Ehestreitverfahren 23 VIII 19 
nach Maßgabe der fürstlichen V. 16 X 19; die 
fürstlichen V. 5XLS7 und 10 XIISs, mit welchen 
die wesentlichen Bestimmungen des österr. Sum 
marverfahrens 18 X 45 und des Besitzstörungs 
verfahrens 27X 49, R. 12 u. 18, rezipiert wur— 
den; die fürstliche V. 20 XI 58, mit welcher einé 
W. O. in möglichster Übereinstimmung mit der 
allgemeinen österr. W. O. 25 150, R. 51, samt Vor 
schrift über das Verfahren in Wechselsachen erlassen 
wurde; das allgemeine deutsche, in sterr. ein— 
re H. G. nach Maßgabe des liechtensteinschen 
inf. G. 16 IX 65; das Schuldenbetriebsgesetz 9X 
65; das österr. Bagatellverfahren 27 IV 73, R. 66, 
eingeführt zufolge G. 28 IX 83 mit Beschränkung 
auf Rechtsstreitigkeiten bis zum Betrage von 60 K; 
das G. 23 VIII 87 über das Verfahren in Expro— 
priationsfällen; die Konkursordnung 1109, die 
Grundbuchspatente 11 09 und 27 IX 39, die Ver— 
lassenschaftsabhandlungsinstruktion 8 IV 46, das 
Stempelpatent 20 III 600 mit den Nov. 28 IX83 
und 24 1 1903; das Geb. G. für das gerichtliche 
Verfahren 24 VI 84. 
Nach Durchführung der im J. 18650 in An— 
riff genommenen Landesvermessung wurde der 
e ce dem schon seit 1809 bestehenden 
Grundbuche einverleibt. 
Für das strafrechtliche Gebiet gelten (ab— 
gesehen von den in den politischen Vorschriften ent⸗ 
haltenen Strafbestimmungen) im wesentlichen fol— 
gende G.: Das österr. allgemeine Str. G.27 V 52 
R. 117, eingeführt mit — V.7 X59; das G 
25 VII 92 über die Vereitelung von Zwangsvoll—⸗ 
streckungen; der mit fürstlicher V.18 II 12 einge— 
führte, vom rechtlichen Verfahren über Verbrechen 
handelnde Abschnitt des österr. Str. G. 3 IX 03 
samt den österr. Beweisvorschriften 6 VII 33; die 
liechtensteinschen Strafprozeßnovellen 24 X 81 und 
24 VI 84; die G. 13 VII 97 betreffend Aufschub 
und Unterbrechung einer Freiheitsstrafe und 8 VIII 
98 betreffend die zivil- und öffentlich-rechtlichen 
Folgen erlittener Aburteilung. 
Das Landgericht fungiert im gesamten zivil— 
rechtlichen Verfahren sowie im Strafverfahren bei 
UÜbertretungen (mit Einschluß jener der politischen 
Vorschriften) als Einzelngericht, dagegen im 
Strafverfahren bei Verbrechen und Vergehen als 
Kollegialgericht; in Verbrechensfällen besteht 
der Gerichtshof aus fünf Richtern, nämlich aus 
zwei im Sinne des österr.liechtensteinschen St. V. 
19184 (G6sterr. R. 124) delegierten, regelmäßig 
dem Kreisgerichte Feldtirch entnommenen österr. 
richterlichen Beamten, von welchen einer den Vorsitz 
führt, aus dem Untersuchungsrichter Landrichter) 
als Referenten, endlich aus zwei gemäß G. 24V 
84 ausgelosten Laienrichtern (Schoͤffen); in Ver— 
gehensfaͤllen ist der Gerichtshof mit drei Richtern 
besetzt, nämlich durch den Landrichter als Vor— 
sitzenden und durch zwei Laienrichter (Schöffen). 
Den Vollzug zuerkannter Freiheitsstrafen hat der 
Landesverweser zu überwachen. 
Literatur. 
Das nachstehende alphabetisch geordnete Ver— 
zeichnis enthält nur jene Literatur, die mit dem 
Staats⸗ und Verwaltungsrechte in Zusammenhang 
teht. An Druckschriften der bezeichneten Art sind 
hauptsächlich zu erwähnen: 
Bergmann: 4) Die Reichsgrafen von und 
zu Hohenems (Sonderabdruck aus den Denkschriften 
der philos.zhistor. Klasse der kais. Akademie der 
Wissenschaften, XI.). Wien 1861; b) Landeskunde 
»on Vorarlb. JInnsbruck und Feldkirch 1868. 
o. Brachelli: Statistische Skizze der österrungar. 
Monarchie nebst den okkupierten Ländern Bosnien 
und der Herzegowina und dem zollvereinten Für— 
tentum L., 13. Aufl. Leipzig 1892. Büchel: a) Ge— 
chichte des Gebietes des heutigen Fürstentums L., 
kinsiedeln 1894; b) Geschichte der Pfarrei Triesen 
Sonderabdruck aus dem Jahrbuche des historischen 
Vereins für das Fürstentum L., II.). Buchs 1902; 
c) zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz (Jahr⸗ 
huch des historischen Vereins für das Fürstentum 
L. VI. Vaduz 1906). Criste: Feldmarschall Jo— 
hannes Fürst von L. Wien 1905. v. Falke: Ge— 
chichte des fürstlichen Hauses L., 3 Bde. Wien 
868, 1877, 1882. Gedenkblätter über die 
Rüfen des Fürstentums Liechtenstein. 
Buchs 1896. Gerster: Karte des Fürstentums L, 
ZSt. Gallen 1894, und Erläuterungen hiezu. Buchs 
1895. Gritzner: Standeserhebungen und Gna— 
denakte deutscher Landesfürsten während der letzten 
drei Jahrhunderte. Görlitz 1881. Hilty: Die 
Staatsverfassung des Fürstentums L. „Politisches 
Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft“, 
AI. Jahrgang. Bern 1898). Histor ischer Ver— 
ein für das Fürstentum Liechtenstein: 
Jahrbücher J.-VI., Vaduz 1901 - 1906. Histo— 
rischer Verein in St. Gallen: Die Grafen 
don Werdenberg. St. Gallen 1888. Hopf: Hi— 
torisch⸗genealogischer Atlas (J. 100, Tafel 175). 
Frh. v. Hormayr: Taschenbuch der vaterlän— 
dischen Geschichte. Wien 1822. Hyrtl: Die 
rürstlichen, gräflichen und freiherrlichen Familien 
des österr. Kaiserstaates, J. Wien 1851. v. In der 
Maur: a) Verfassung und Verwaltung im Für— 
lentum L(Sonderabdruck aus dem, Osterr. Staats— 
vörtb.“ von Mischler und Ulbrich), Wien 1896; 
b) Die Gründung des Fürstentums L. (Sonder— 
abdruck aus dem Jahrbuche des historischen Ver— 
eins für das Fürstentum L., J... Vaduz 1902; 
c) Feldmarschall Johann Fürst von L. und seine 
Regierungszeit im Fürstentum (Sonderabdruck aus 
dem Jahrbuche des historischen Vereins für das 
Fürstentum L., V.). Vaduz 1906. Kaiser: Ge— 
chichte des Fürstentums L. Nebst Schilderun— 
zen aus Chur-Rätiens Vorzeit. Chur 1847. 
b. Klenze: Die Alpwirtschaft im Fürstentum L. 
Eine Skizze landwirtschaftlichen Musterbetriebes. 
Stuttgart 1879. Krätzl: Das Fürstentum L. 
und der gesamte Fürst Johann von und zu
	        

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