Volltext: Haus=Ordnung für die landschaftlichen Gefängnisse

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Haus⸗Mrdnung 
laudschaftlichen Gefängnisse. 
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Die Häftlinge werden beim Antritte der Haft einer ge— 
zauen Leibesdurchsuchung unterzogen und haben alle von ihnen 
nitgebrachten Effekten mit Ausnahme der nothwendigen Klei⸗ 
zung und Wäsche abzugeben. Insbesondere müssen nach⸗ 
kehende Gegenstände abgegeben werden, soferne deren Be— 
assung nicht ausdrücklich bewilligt wurde: Geld, Waffen, 
Messer, Scheeren, Werkzeuge, Metall- und Glasgegenstände, 
Schreibzeug, Bücher, Schriften, Zündhölzchen, Tabak, Hals— 
inden, Leibriemen, Strumpfbänder. 
Häftlinge, welche nachträglich im Besitze von unerlaubten 
yxffekten betreten werden, verfallen einer Disziplinarstrafe (F 11). 
Die von den Gefangenaufsehern übernommenen Effekten 
verden, soweit selbe nicht dem Verderben unterliegen, dem 
zetreffenden Häftlinge bei seiner Entlassung aus der Haft 
wieder zurückgestellt. 
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»em Gefangenaufseher zu melden, welcher die weiteren Wei— 
ungen einzuholen hat. 
837— 
Die Gefangenaufseher haben für entsprechende Säube— 
ung und Lüftung sowie während der kalten Jahreszeit für 
ꝛine genügende Beheizung der Haftlokale, für periodisches 
zründliches Reinigen der Effekten, für eine regelmäßige Neu— 
üllung der Strohsäcke zu sorgen. 
Sie haben auf das Vorhandensein von Mängeln in den 
Hefängnissen ein fortgesetztes Augenmerk zu richten und wenn 
ich solche Mängel ergeben, sofort die Anzeige zu erstatten. 
Ohne besondere Bewilligung darf keinem Häftling ein 
Lich‘ in das Gefängniß gegeben werden. 
Ueberhaupt darf das Gefäugniß nie mit offenem vichte, 
ondern stets nur mit einer Laterne betreten werden. 
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Jeder wie immer geartete Verkehr der Häftlinge nach 
Außen, sowie mit jenen Häftlingen, welche in anderen Ge— 
angnißlokalen untergebracht sind, ist strengstens untersagt. 
Besuche dürfen Häftlinge nur mit ausdrücklicher Er— 
aubniß und nur in Gegenwart einer Amtsperson empfangen. 
Deßgleichen dürfen ihnen Briefe nur nach behördlicher 
Eröffnung und nur mit spezieller Bewilligung zugestellt werden. 
88. 
Die Gefangenaufseher haben mit den Häftlingen ernst 
und gemessen, jedoch schonend zu verkehren und ist es ihnen 
)erboten, Gespräche, welche nicht unbedingt nothwendig sind, 
nit den Häftlingen zu führen oder sich gar mit den Letzteren 
uu unterhalten; auch dürfen sie bei Strafe der Entlassung 
den Häftlingen nichts mittheilen, was den Gang einer etwa 
anhängigen Untersuchung erschweren oder hemmen könnte. 
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Die Häftlinge haben sich im Gefängnisse ordentlich und 
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Zinaufsteigen zu den Fenstern u. dergl. zu vermeiden, den 
ðefangenaufsehern pünktlichen Gehorsam zu leisten und sich 
m Verkehre mit den Letzteren auf das Nothwendigste zu be— 
chränken; sie dürfen die Gefängnisse und die darin befind— 
ichen landschaftlichen Effekten nicht verunreinigen, noch irgend— 
vie beschädigen; insbesondere ist ihnen das Bekritzeln der 
Wände, Thüren u. deragl. untersagt. 
89. 
Die Gefangenaufseher haben die Häftlinge einer fort— 
gesetzten genauen Beobachtung zu unterziehen und sind unter 
hrem Diensteide verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertre— 
ung der Hausordnung Seitens des Häftlings sofort anzu— 
eigen; ebenso sind sie verpflichtet, Alles zur Anzeige zu 
ringen, was sie von den Häftlingen oder von anderer Seite 
nn Bezug auf den Gegenstand einer Strafuntersuchung u. dgl. 
e—twa in Erfahrung briñgen. 
810 
Die Gefangenaufseher haben die ihnen bezüglich der 
Häftlinge zugekommenen behördlichen Weisungen auf das Ge— 
naueste zu vollziehen und haften für die pünktliche Durch— 
führung dieser Hausordnung; für jedes eigenmächtige Abgehen 
on der Letzteren, sowie für jede Nichtbeachtung der ertheilten 
Vorschriften werden sie zur Verantwortung gezogen. 
Sie haben namentlich auch für eine gehörige Verwah— 
cung der Gefängnißschlüssel zu sorgen und sind für sichere 
Verschließung der Häftlinge strengstens verantwortlich. 
Männliche Häftlinge sind stets von weiblichen Häft— 
ingen AAntersuchungshäftlinge nach Möglichkeit von 
Strafhäftlingen getrennt zu halten. 
84. 
Die Häftlinge haben sich täglich in der Frühe zu rei— 
nigen und haben ferner täglich das Gefängnißlokal auszu— 
ehren, das Bett und die anderen Effekten in Ordnung zu 
xingen, den Abortkübel zu entleeren und zu reinigen u. dgl.; 
ie haben sich überhaupt zu jeder ihren Kräften angemessenen 
Arbeit, nach Umständen auch außerhalb der Gefängnißräume, 
zerwenden zu lassen und die ihnen behördlich übertragenen 
Heschäfte pünktlich und unweigerlich zu vollführen. 
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Die Häftlinge erhalten die vorgeschriebene, je nach der 
Haftursache verschieden bemessene Kost, soferne nicht eine Aus— 
aahme speziell bewilligt wurde. 
Der Bezug von Rauchtabak ist unter allen Umständen, 
ener von Schnupf- oder Kautabak in der Regel ausgeschlossen. 
8— 
Uebertretungen dieser Hausordnung durch Häftlinge wer— 
den mit angemessenen Disziplinarstrafen geahndet, soweit nicht 
die Behandlung nach dem Strafgesetze einzutreten hat. 
Als solche Disziplinarstrafen werden beispielsweise be— 
zeichnet: Schmälerung der Kost, hartes Lager, Dunkelarrest, 
Verlängerung der Haft, Einzelnhaft und Fesselung. 
Im Falle als der Häftling gegründete Ursache zu irgend 
einer Beschwerde zu haben glaubt, hat er das Recht, vom 
Gefangenaufseher zu verlangen, daß diese Beschwerde dem 
kompetenten behördlichen Organe zur Entscheidung vorgetragen — 
werde. Ausnahmen von dieser Hausordnung können nur nach 
Wünscht der Häftling mit einer Amtsperson Rücksprache Maßgabe der bestehenden Gesetze und nur durch die zur 
zu nehmen oder den Besuch des Geistlichen oder jenen des Verfügung über die Häftlinge berufenen Organe, keineswegs 
Arztes oder einer Privatperson zu empfangen, so hat er dies jedoch durch die Gefangenaufseher bewilligt werden. 
FJürstl. Lechtensteinische Regierung. 
Vaduz, am 10. Juli 1889. 
86. 
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