sollten keine männlichen Sprossen in der Erbfolge vorhanden
sein, so geht es auf die älteste Tochter über.
5520.
Treten Fltern, die » . mit einem jüngeren Sohne
gemein" 2*./ ein Hauswe? 1 führen, ihr Gemeindegut an
den äux,.en E ohn, der ebenfalls eine selbständige Haushaltung
führen muß, ab, j9 kann der in Frage stehende jüngere
Sohn ins Anwärterverzeichnis eingetragen werden.
02%.
Heiratet der älteste Sohn einer Familie, die ein Ge-
meinb-»t b- t und stirot « % vor seinen Eltern, ;o joll das
Gemetzdegut seiner Eltern, falls er nicht früher darauf ver-
zichtet 69“, dor Ehegattin d?5 Sohnes zufallen und nach dem
Tode diezer den allenfalls hinterlassenen Waisen.
j%: 98.
SHeiratet ein Witwer mit Kindern eine Witwe »benfalls
mit Kinder mwovon jetr „ll ein iemeindegut "* „tt, jo
fällt bas emeindegut dx Witwe b18 zu ihrem Tode »ro-
visoris«: „ Vemein. * rep. dem ersten Anwärter zu, nachher
aber auf vie Kinder der Witwe aus erster Ehe
über, faus .:,2 mitsammen eine eigene Haushaltung führen,
oder au“ 1. 1 ältesten Sohn, wenn er ein eigenes Hauswesen
betreiben , ...e.
Das .-emeindegut des itwers aber fällt nach seinem
Tode a'* die Witwe wd nav) deren T-de avf seine Kinder
erster Eye und falls diese gestorben sein sollten, auf die
Kinder zweiter Ehe.
“4 23.
Heiratet - „ze Witwe mit Kindern und einem Gemeind-qute
einen b;emetn-. 7 >? oder wt dunde" „doh hne
Gemeindegut vv es ve eu tr19:.20wb 25 2ef0
Eheleuten u. „ent“ % das (Gemeindogut Ier Witwe
zu benützen & - zu ihrem . .noyzuf es dann .en zündern
ver Witwe € „r Che zufader vür*" wenn fore woch am
Leben sind, jonit aber ver wemeint ?, oder aver vas Ge-
meindequt der Witwe provisorisch der Gemeinde zu überlassen