Nußtun»*berechtigt sind alle Gemeindebürger, welche
eine Famili» tilden, > h. eine s<*bständige Haushaltung yühren
und ihre Bürgeryflichten im Sinne des Gemeindegesetzes
vom 24. Mai 1864 erfüllen. 8 14-22.
Als Familie sind anzusehen :
a) Peann und Frau mt oder ohne Kinder,
13 Witwer oder Witwe mit oder ohne Kinder,
jüh - , Waisen, welche eine gemeinschaftliche Haushaltung
ühr:",
-., Alle lediaen Großjährigen, welche eine eigene Haus-
haltuvo führen, - -. eine . nene Wohnung inne haben, für
sich komen und eme Beschäftigung betreiben, welche den
Unterhalt einer F..milie ermöglicht. 8 24 G. G.
Hausbesiv ist zur Führung einer selbständigen Haushaltung
nicht »othwendig, dagegen itt aber die Pezahlung eines
Kostgerd?8, oder der Besitz von Kapitalien oder von Grund-
stücken allein noch kein Beweis für die Führung einer eigenen
Haushaltung.
Waitonfaqmilien, welche der Pflege, "er Ausbildung
oder des 1. zrdienstes wegen genötigt sind, >,e Führung einer
eigenen Haushaltung zeitweilig zu unterbrechen, darf des-
wegen das Nutzungsrecht des Gemeindebodens nicht ent-