Volltext: Statuten des aufgeteilten Gemeindebodens in Schellenberg

Nußtun»*berechtigt sind alle Gemeindebürger, welche 
eine Famili» tilden, > h. eine s<*bständige Haushaltung yühren 
und ihre Bürgeryflichten im Sinne des Gemeindegesetzes 
vom 24. Mai 1864 erfüllen. 8 14-22. 
Als Familie sind anzusehen : 
a) Peann und Frau mt oder ohne Kinder, 
13 Witwer oder Witwe mit oder ohne Kinder, 
jüh - , Waisen, welche eine gemeinschaftliche Haushaltung 
ühr:", 
-., Alle lediaen Großjährigen, welche eine eigene Haus- 
haltuvo führen, - -. eine . nene Wohnung inne haben, für 
sich komen und eme Beschäftigung betreiben, welche den 
Unterhalt einer F..milie ermöglicht. 8 24 G. G. 
Hausbesiv ist zur Führung einer selbständigen Haushaltung 
nicht »othwendig, dagegen itt aber die Pezahlung eines 
Kostgerd?8, oder der Besitz von Kapitalien oder von Grund- 
stücken allein noch kein Beweis für die Führung einer eigenen 
Haushaltung. 
Waitonfaqmilien, welche der Pflege, "er Ausbildung 
oder des 1. zrdienstes wegen genötigt sind, >,e Führung einer 
eigenen Haushaltung zeitweilig zu unterbrechen, darf des- 
wegen das Nutzungsrecht des Gemeindebodens nicht ent-
	        

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