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dem ersten Ayril fällig wird, für das betreffende Zobr den
Erben des „ :oystorbenen zustet. =- Soure e 1 1-tasjer,
der furz vor. diesem Zeitpun“* stirbt, schon Vorboreitungs-
arbeiten f 'y d+5 diesja»rige * mflanzen auf dem Gemeinde-
gute verricht“t haben, 19 hot * x botroffer"e Anwärt*“. dem
dieses Gemeindegut zufä' * den Erben 1 r diese Arbeiten
eine entsprechende Entschädigur? »1 !- jen. -- Dünger,
Saatfrüchte 2c., welche der Erbla* c s: mn vor dem ersien
April auf sc;n Gemeindegut auffügren 1.23, müssen, falls
sie der betreffende Anwärter n«.t käuflic) an sich bringt,
acht Tage nach dem Tode des er“ieren vom Gemeindegute
entfernt werden. Ytach Umfluß * eser Frist fallen sie dem
Anwärter zu. -- Ist auf einem sc!*-)en Gemein. 'gute vielleicht
schon im vorausgegangenen Herbjie Korn gesäet worden, jo
fällt die eine Hälfte des Nutzens den Erben, die andere dem
Anwärter zu.
8 34.
Die „""tenteile" werden gegenwärtig als zu den Häusern
der Gem....d- vürg*x g-hörend betrachtet uvd sind dazu be-
stimmt. daß jedor “ haber eines solchen für semen eigenen
Bedar darauf Schouten stechen kann. Es dürfen jedoch auf
einem » “hen Teile per Jahr höchstens 10.000 Stück Schollen
ausge,.. „Jen werden.
* + Benützung eines Altenteiles kann von einem Ge-
meind“ uroor unter dem Titel der Haus-Nummer käuflich
erworben werden.
Fommt ein Nichtgemeindebrüger durch Kauf oder durch
Erbscha"t ia d,1 Henz eines Hauyes, mit we.chem 1.e Be-
nüßw. ' eines Zutenteiles verbunden ijt, so fäut diejer pro-
visorisc) der Gemeinde zu, bis wieder em Gemeindebürger
Besitzer dieser Hausnummer ist.
3 35.
J->a Familie, t*e kein Gemeindegut besikt, hat, ohne
Unterschywd, ob sie im *'nwartsrechte steyt oder nicht, Anspruch
auf einen Anwärterteil, bis sie durch Anwartschaft oder
Erbschaft in den Besitz eines Gemeindegutes kommt. Beim