Volltext: Statuten des aufgeteilten Gemeindebodens in Schellenberg

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dem ersten Ayril fällig wird, für das betreffende Zobr den 
Erben des „ :oystorbenen zustet. =- Soure e 1 1-tasjer, 
der furz vor. diesem Zeitpun“* stirbt, schon Vorboreitungs- 
arbeiten f 'y d+5 diesja»rige * mflanzen auf dem Gemeinde- 
gute verricht“t haben, 19 hot * x botroffer"e Anwärt*“. dem 
dieses Gemeindegut zufä' * den Erben 1 r diese Arbeiten 
eine entsprechende Entschädigur? »1 !- jen. -- Dünger, 
Saatfrüchte 2c., welche der Erbla* c s: mn vor dem ersien 
April auf sc;n Gemeindegut auffügren 1.23, müssen, falls 
sie der betreffende Anwärter n«.t käuflic) an sich bringt, 
acht Tage nach dem Tode des er“ieren vom Gemeindegute 
entfernt werden. Ytach Umfluß * eser Frist fallen sie dem 
Anwärter zu. -- Ist auf einem sc!*-)en Gemein. 'gute vielleicht 
schon im vorausgegangenen Herbjie Korn gesäet worden, jo 
fällt die eine Hälfte des Nutzens den Erben, die andere dem 
Anwärter zu. 
8 34. 
Die „""tenteile" werden gegenwärtig als zu den Häusern 
der Gem....d- vürg*x g-hörend betrachtet uvd sind dazu be- 
stimmt. daß jedor “ haber eines solchen für semen eigenen 
Bedar darauf Schouten stechen kann. Es dürfen jedoch auf 
einem » “hen Teile per Jahr höchstens 10.000 Stück Schollen 
ausge,.. „Jen werden. 
* + Benützung eines Altenteiles kann von einem Ge- 
meind“ uroor unter dem Titel der Haus-Nummer käuflich 
erworben werden. 
Fommt ein Nichtgemeindebrüger durch Kauf oder durch 
Erbscha"t ia d,1 Henz eines Hauyes, mit we.chem 1.e Be- 
nüßw. ' eines Zutenteiles verbunden ijt, so fäut diejer pro- 
visorisc) der Gemeinde zu, bis wieder em Gemeindebürger 
Besitzer dieser Hausnummer ist. 
3 35. 
J->a Familie, t*e kein Gemeindegut besikt, hat, ohne 
Unterschywd, ob sie im *'nwartsrechte steyt oder nicht, Anspruch 
auf einen Anwärterteil, bis sie durch Anwartschaft oder 
Erbschaft in den Besitz eines Gemeindegutes kommt. Beim
	        

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