Dies Recht eines Anwärters wird auf Grund der An-
meldung bm wemeir"onorstehor erworben, * Eintragung m
das Anhaltsbuch aeschiel.i der “teihenfolge der Anmeldung nach.
Der Ovt8vo" (and hat jedem Anwärter ein Anmeldungs-
zeugnis auszustel “ *.
Von zwei Anwärtern, welche sich zur gleichen Zeit
melden, erhält der ältere den Sorzug.
5 29.
Auf Vorlangen des Gemeinderates müssen Anwärter
den Beweis liefern. daß sie eine selbständige + aushaltung
führen, und es wird in einem solchen Falle das Recht x
Eintragung in das Anwärterverzeichnis exit mit dem / 'eit-
punkte erworben, in welchem der Beweis als erbracht an-
erkannt wird.
(3 30.
Das Recht eines Anwärters oder einer Familie, die
es erworben hat, kann nicht verloren gehen, und sou, wie
das Gemeindegut, auf Witwe und Kinder vererbt werden.
8 31.
Wenn sic> eine Witwe mit Kindern, d's vom BYater
das Anwarte.. t erer“ b-ben. mt einem . anne, “r ein
Gemeindeo" * verehe'"? * fl die Tamilie das L/e-
meinde" „emanne* venüb2 >; das Bywartsrecht je"9<
soll ay * 25. vbox der Witwe e* > € 52 übergehen. . (Toute
aber * on L.indern auf Grund "res Anwartsrechtes vor
dem T-22 vor Mutter eim Gemeindegut zufallen, j? können
sie nicbt in "en Nutgenuß treten, sondern haben er*t nach
dem Tode der Mutter auf das erste der Gemeinde zufallende
Anspruch zu erheben.
In ein und derselben Familie dürfen sich nicht zwei
Gemeindeglucr, oder ein Gemeindegut und ein Anwartsrecht
gleichzeitig befinden.
Um Mißverständnissen vorzubeugen wird festgestellt, daß
das Nutzungsrecht eines Gemeindegutes, welches erst nach