Wereinsvorstehung.
Die Vereinsvorstehung hat zu bestehen :
1. Aus einem Obmann, welcher den Verein zu den
Generalversammlungen einzuberufen und zu den
Begräbnisfeierlichkeiten einzuladen hat.
.. Au3 einem Obmannstellvertreter, welcher im Ver-
hinderungsfalle des Qbmannes dessen Funktionen
zu besorgen und denselben in allen Fällen zu
vertreten hat.
. AuSeinem Kassier, welcher die eingezahlten Vereins-
gelder von dem betreffenden Ausichuß in Empfang
zu nehmen hat, dann die VereinSauslagen und
die Bestattungskosten der verstorbenen Mitglieder
auszubezahlen und den allfälligen Rest zins-
tragend anzulegen hat.
=. Aus einem in jeder Gemeinde =<- in welcher
Mitglieder sind =- zu wählenden Ausschuß, welcher:
2) Die Jahresbeiträge nach 8 4 bei den in seiner
Gemeinde wohnenden Mitgliedern einzuziehen und
dem Kassier zu übergeben hat.
b) Die vom Obmann erhaltenen Aufträge pünktlich
auszuführen, und wenn nötig den Mitgliedern in
seiner Gemeinde mitzuteilen hat.
Bei Sterbfällen in der eigenen Gemeinde sofort
dem Obmann, und den Ausschüssen in den übrigen
Gemeinden per Tödezanzeige =- in welcher der
Name des L »rstorbenen, dann Tag und Stunde
wann das L 'aräbnis stattfindet = einzuschreiben
und mittels Post zur Leichenfeier einzuladen, und
überhaupt alles Notwendige anordnen und den
Ortsgeistlichen von der Veteranenbestattung in
Kenntnis setzen.