Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

<< NO = 
thanen wanderten vielfach aus, um sich den unerträg- 
lichen Verhältnissen zu entziehen. Unter diesen Umständen 
wurde eine kaiserliche Commission, an deren Spiße der 
Abt Rupert von Kempten stand, zur Ordnung der Ver- 
hältnisse niedergeseßt. Diese schlug als einziges Auskunfts- 
mittel den Verkauf von Schellenberg vor. Fürst Johann 
Adam Andrea38 von Liechtenstein meldete sich als 
Käufer. Der Abt von Kempten gab seine Zustimmung, 
ebenso der damalige Besider Graf Jakob Hannibal 
Friedrich von Hohenems für sich und für die Agnaten, 
schließlich auch der Kaiser. So ging am 18. Januar 1699 
die Herrschaft Schellenberg durch Kauf für 115.000 fl. 
rheinisc<h mit allen reichsunmittelbaren Rechten und 
Freiheiten und in allem völlig lo8getrennt von Vaduz, 
mit dem sie in Verwaltung und sonst vielfach verbunden 
gewesen, an Liechtenstein über. Nach längeren Ber- 
handlungen wurde auch der Kaufvertrag betreffend Vaduz 
am 22. Februar 1712 zwischen demjelben Grafen von 
Hohenems und dem Fürsten von Liechtenstein abgeschlosjen, 
welches um 290.000 fl. verfauft wurde. So ging die 
„immediate freie Reich8graf- und Herrschaft Baduz, welche 
jederzeit eine Grafschaft des heiligen römischen Reichs 
gewesen und bis dato ist, wie denn solche in a. 1166 
vermöge eines Verzichtbriefes von Grafen von Werden- 
berg gegen Bischof Otlieben von Chur, und a. 1431 
von König Sigismund, a. 1492 von Kaiser Friedrich, 
a. 1507, a. 1514, a. 1566 von Kaijer Maximiliano all- 
zeit die Brandeis'sche Graf- und Herrschaft intituliret“ 
- an da38 Haus Liechtenstein über, mit all den Rechten 
und Zugehörungen, wie sie bis dahin die Grafen von 
Hohenems besesjen hatten. 
Schon im Jahre 1712 starb aber Fürst Johann 
Adam Andreas. Mit ihm erlosch die ältere Karl'sche 
Linie im Mannesstamme und Vaduz und Schellenberg 
nebst dem beim Schwäbischen Kreise stehenden Capital 
famen an den Fürsten Josef Wenzel Lorenz von 
9*
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.