Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

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nungs8abschlusse für das Jahr 1887 beliefen sich die 
Einnahmen auf 169.441 fl. ds. W., die AuSsgaben auf 
143.176 fl. Die landschaftlichen Activcapitalien (einschließ- 
lich der öffentlichen Fond3) bezifferten sich auf 356.921 fl., 
die Staatsschuld betrug 61.250 fl. Der fürstliche Grund- 
besiß fällt in das Ressort der Domänenverwaltung, welche 
der fürstlichen Hoffanzlei in Wien untergeordnet ist. 
Ueber Berufungen in Administrativsachen entscheidet die 
fürstliche politische Recursinstanz, ebenfalls in Wien. 
Für die Rechtöpflege sind bestellt in erster Instanz das 
fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz das 
fürstliche Apellationsgericht zu Wien, in dritter Instanz 
das €. f. Oberlandesgericht in InnsSbruck. In kirchlicher 
Beziehung gehört Liechtenstein zur Didcese Chur in der 
Schweiz und bildet ein Discesancapitel mit einem bischöf- 
lichen LandeSvicar an der Spiße. Für die Leitung der 
Schulangelegenheiten ist ein Landesschulrath bestellt. 
Rückfichtlich der Zolleinnahmen, der Verzehrungs- 
steuer und des Tabakmonopols bildet das Fürstenthum 
mit dem österreichischen Kronlande Vorarlberg auf Grund 
des StaatS3vertrages vom 3. December 1876 und der 
Additional - Convention vom 27. November 1888 ein 
gemeinschaftliches Zoll- und Steuergebiet. Das Postregal 
in Liechtenstein wird von Oesterreich ausgeübt. Maße 
und Gewichte sind die metrischen, das Geld das öster- 
veichische (Silberwährung). 
Das Militär wurde im Jahre 1868 aufgelöst und 
die Bevölferung von der Wehrpflicht entbunden; so 
bildet Liechtenstein in dieser Hinsicht gewiß ein Unicum 
unter allen Staaten der Erde. 
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