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5) dass der Gemeinde Poschiavo, da sie nicht, wie
Bormio, mit der bischöflichen Grundherrlichkeit be-
lehnt worden war, auch keine niedere Gerichtsbarkeit
zukam.
Man würde sich aber irren, wenn man die von: den
Poschiavern gegenüber dem Bischof oder dem von ihm Be-
lehnten obliegenden Leistungen und Dienste auf Leib-
eigenschaft zurückführen wollte, denn der Bischof hatte,
soweit die Urbarien Aufschluss geben, keine Colonen
(unfreie Bauern), überhaupt keine Güter in Poschiavo
und auch die Herren v. Matsch beanspruchten in einem im
Jahr 14%1 erledigten Rechtshandel mit dem Bischof von
Cur in Poschiavo blos «etwas Zinsen und Dienst», somit
offenbar blos die zufolge der besprochenen Investitur von
1284 soeben namhaft gemachten.‘) Hieraus ist aber zu
schliessen, dass die Poschiaver freie Leute waren, was
auch schon zufolge des frühen, selbständigen Auftretens
der Thalgemeinde (die in: obiger Investitur ebenfalls
im Vordergrunde steht) nothwendig vorausgesetzt werden
muss. Demnach waren die von Poschiavo dem Bischof oder
seinem Vogt zu entrichtenden Naturalzinse nicht eine dem
Leibherren gebührende Leibsteuer, sondern, wie bemerkt,
eine dem Territorialherren zu entrichtende Grund-
steuer und die dem Bischof oder seinem Vogt zu leistenden
(übrigens sehr begrenzten) Dienste?) ebenfalls blosse Lei-
stungen an den Territorialherrn. Ueberhaupt finden
sich in den Quellen keine Inzichten dafür, dass es in
Poschiavo Leibeigene gegeben hat.
Aber auch Poschiavo wurde — und zwar wohl unter
dem nämlichen Titel wie Bormio, nämlich gestützt auf die
1) Zufolge einer Theilung von 1297 (Urk. in Ladurner, a. a,
0. 8. 78 # ı besassen Die v. Matsch in Poschiavo blos einen «Hof»
im Ertrag von 10 Mutt Getreide,
?) Auch der Bischof musste, wenn er sich in Poschiavo auf-
hielt. hier freigehalten werden (Obiges Urbar v.. XIII Jahrh.).