Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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5) dass der Gemeinde Poschiavo, da sie nicht, wie 
Bormio, mit der bischöflichen Grundherrlichkeit be- 
lehnt worden war, auch keine niedere Gerichtsbarkeit 
zukam. 
Man würde sich aber irren, wenn man die von: den 
Poschiavern gegenüber dem Bischof oder dem von ihm Be- 
lehnten obliegenden Leistungen und Dienste auf Leib- 
eigenschaft zurückführen wollte, denn der Bischof hatte, 
soweit die Urbarien Aufschluss geben, keine Colonen 
(unfreie Bauern), überhaupt keine Güter in Poschiavo 
und auch die Herren v. Matsch beanspruchten in einem im 
Jahr 14%1 erledigten Rechtshandel mit dem Bischof von 
Cur in Poschiavo blos «etwas Zinsen und Dienst», somit 
offenbar blos die zufolge der besprochenen Investitur von 
1284 soeben namhaft gemachten.‘) Hieraus ist aber zu 
schliessen, dass die Poschiaver freie Leute waren, was 
auch schon zufolge des frühen, selbständigen Auftretens 
der Thalgemeinde (die in: obiger Investitur ebenfalls 
im Vordergrunde steht) nothwendig vorausgesetzt werden 
muss. Demnach waren die von Poschiavo dem Bischof oder 
seinem Vogt zu entrichtenden Naturalzinse nicht eine dem 
Leibherren gebührende Leibsteuer, sondern, wie bemerkt, 
eine dem Territorialherren zu entrichtende Grund- 
steuer und die dem Bischof oder seinem Vogt zu leistenden 
(übrigens sehr begrenzten) Dienste?) ebenfalls blosse Lei- 
stungen an den Territorialherrn. Ueberhaupt finden 
sich in den Quellen keine Inzichten dafür, dass es in 
Poschiavo Leibeigene gegeben hat. 
Aber auch Poschiavo wurde — und zwar wohl unter 
dem nämlichen Titel wie Bormio, nämlich gestützt auf die 
1) Zufolge einer Theilung von 1297 (Urk. in Ladurner, a. a, 
0. 8. 78 # ı besassen Die v. Matsch in Poschiavo blos einen «Hof» 
im Ertrag von 10 Mutt Getreide, 
?) Auch der Bischof musste, wenn er sich in Poschiavo auf- 
hielt. hier freigehalten werden (Obiges Urbar v.. XIII Jahrh.).
	        

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